VGH München – 21. Senat – Beschl. v. 05.02.2019 – 21 CS 18.2168

Ein regelmäßiger und überdurchschnittlicher Alkoholkonsum (Alkoholabhängigkeit) führt in der Regel nicht nur zum Verlust des Führerscheins, sondern zum Verlust anderer behördlich erteilter Erlaubnisse, die eine erforderliche Zuverlässigkeit und eine persönliche Eignung voraussetzen.

Was war geschehen?

Der Antragsteller ist seit 1977 Inhaber von Waffenbesitzkarten und Jäger.

Wegen Trunkenheitsfahrten am 22. November 1997, 9. März 2005 (BAK 1,77 Promille) und 4. Februar 2010 (BAK 1,45 Promille; Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Verkehr, rechtskräftig seit 29.07.2010) widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 02. August 2011 dem Antragsteller die Waffenbesitzkarten.

Nach Vorlage eines positiven Fachpsychologischen Gutachtens der TÜV Süd Life Service GmbH am 26. April 2012 wurde dem Antragsteller die waffenrechtliche Erlaubnis wieder erteilt. Der Antragsteller erklärte im Rahmen der Begutachtung, dass er aufgrund seiner Unfähigkeit zu dauerhaft kontrolliertem Alkoholkonsum seit Ende Februar 2011 vollständig auf Alkohol verzichten wolle.

Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei am 06. Januar 2015 wurde beim Antragsteller nach einer freiwilligen Blutentnahme eine BAK unter 0,16 Promille festgestellt.

Bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit anlässlich eines Antrags auf Verlängerung des Jagdscheins wurde bekannt, dass der Antragsteller abermals am 28. August 2016 alkoholisiert mit dem Pkw gefahren sei. Eine Blutentnahme ergab eine BAK von 0,31 Promille.

Darauf reagierte das Landratsamt mit Schreiben vom 24. April sowie 27. Juni 2018 und wies den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund des festgestellten Alkoholkonsums aus waffenrechtlicher Sicht Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestünden und forderte den Antragsteller auf, ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung zum weiteren Umgang mit Schusswaffen und Munition auf eigene Kosten vorzulegen.

Mit Bescheid vom 13. August 2018 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarten des Antragstellers, in denen insgesamt 15 Schusswaffen eingetragen waren.

Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und im Hinblick auf die waffenrechtlichen Entscheidungen vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13. September 2018 abgelehnt.

Begründung:

Der 21. Senat des VGH München wies die Beschwerde ab.

Die Entscheidung des VG München im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sei nicht zu beanstanden, weil es sich in den Gründen seiner Entscheidung umfassend und überzeugend auseinander gesetzt habe.

Aufgrund des jüngst festgestellten Alkoholkonsums nahm das VG München in nachvollziehbarer Weise unter Berücksichtigung der im Sachverhalt genannten Gesamtumstände zu Recht an, es bestünden aufgrund der Alkoholprobleme Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers.

Darüber hinaus durfte die Behörde, nachdem der Antragsteller das von ihr angeforderte Gutachten nicht beigebracht hatte, bei ihrer Entscheidungsfindung auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen.

1 Kommentar

  • Mark Bruckner

    19.10.2019 - 13:55 Uhr

    Sehr geehrter Herr Stephan Kersten,

    mich beschäftigt zur Zeit folgendes Problem. Ich habe 2010 meinen Führerschein mit 2,7 % abgeben müssen und habe ihn aber durch eine MPU 2011 sofort wiedererlangt.
    2010 bis 2011 musste ich Screenings machen (Urinprobei) wegen der MPU und mache seit 2010 regelmäßig Blutwerte(Leberwerte) da ich kein Alkohol mehr trinke und somit allen bestätigen kann das ich kein Alkoholiker bin.Haarprobe kann ich jederzeit machen.
    Jetzt meine eigentliche Frage: Ich habe jetzt meinen Jagdschein gelöst für 2 Jahre(Jäger seit 1980) ohne Probleme. Beim Amtsgericht Iserlohn habe ich mir vor 2 Jahren ein Auszug aus dem BZR angesehen und es ist keine Eintrag mehr vorhanden.Ansonsten war ich immer gesetzestreu außer die Alkoholfahrt.
    Das BjG sagt ja das man nicht trunksüchtig sein soll wie auch das WaffGesetz.Doch das Waffengesetz sagt aus das bei 1,6% Abhängigkeit(WaffVwV Nr.6.3/WaffG. §6) besteht und man ein ärztliches Attest vorlegen muss. Mein Jagdschein wurde ja jetzt verlängert und es wurde sicherlich geprüft bzgl. BZR/§ 17 BJGes. etc. und wird mir jetzt auch eine Waffenbesitzkarte ausgestellt? Sieht die Waffenbehörde bei der Polizeibehörde noch meine Trunkenheitsfahrt oder sagt die Waffenbehörde das bei Ausstellung des Jagdscheins schon alles überprüft wurde. Ist jetzt 9 Jahr her seit Gerichtsurteil der Trunkenheitsfahrt und ich blieb damal unter 60 Tagessätzen nämlich 50 Tagessätze.
    Kann ich es jetzt riskieren mir eine Waffenbesitzkarte ausstellen zu lassen da der Jagdschein ja auch 3 x nach der Trunkenheitsfahrt bewilligt wurde und ich mir somit ja auch eine Langwaffe kaufen könnte die ich dann natürlich mir in 14 Tagen Frist eintragen müsste. Vielleicht ist bei der Beantragung der Waffenbesitzkarte auch mein Jagdschein weg? Wie lange kann mir die Waffenbehörde die Alkoholfahrt über 1,6 Promille btzgl. der Waffenbesitzkartenantrag noch vorhalten?

    Ich würde mich sehr freuen auf eine Antwort von Ihnen und verbleibe mit
    freundlichen Grüßen

    Mark Bruckner


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