Die Entziehung der WBK richtet sich nach den Vorschriften des Waffengesetzes. Dabei ist § 5 Abs.1, Nr 1a, 1b WaffG von großer Bedeutung, wonach die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausreichend ist, um die absolute Unzuverlässigkeit anzunehmen, die nach §4 Abs.1, Nr.2, 1.Var. WaffG Voraussetzung für die Entziehung der WBK ist. Wird also der betroffene Jäger aufgrund eines Schonzeitvergehens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt, ist dies Grund genug für die Entziehung der WBK.

Dabei werden die gleichen Kriterien herangezogen, wie bei der Entziehung des Jagdscheins vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31.07.2015-W 5 K 14.755.