Eine junge Frau beleidgte den Auftraggeber Ihrers Arbeitsgebers mit folgenden Worten:

„Boah kotzen die mich an von 02, da sperren sie einfach das Handy, obwohl schon man schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter …“

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof befand, dass es sich um eine private, außerhalb ihres Arbeitsverhältnisses stehende Äußerung handelte. Zwar seien Arbeitgeberinteressen mittelbar berührt. Jedoch sei o.g. Äußerung lediglich als private Meinungäußerung zu werten.

Der VGH: „Für das Vorliegen einer solchen Konstellation bestehen vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar mag es sich bei den Äußerungen „kotzen die mich an von O2“ und „solche Penner“ bei isolierter Betrachtung um Ehrverletzungen handeln (können), nicht aber um solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person oder Institution stets als Ganzes herabsetzen, ihr also ihren (personalen) Wert insgesamt absprechen und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 – 1 BvR 1318/07 –, NJW 2009, 749 [750] – „Dummschwätzer“). Vielmehr knüpfen diese Begriffe ihrer Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen – hier „O2 telefonica“ – an, nämlich dessen angebliches Gebaren im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses für das von der Klägerin privat betriebene Handy. Dies schließt es zwar nicht von vorneherein aus, in den genannten Aussagen im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne jeden sachlichen Anlass das betroffene Unternehmen diffamiert werden soll.

Hier bleibt jedoch ausgesprochen fraglich, wann eine Äußerung auf facebook noch als privat und wann als „öffentlich“ gewertet werden kann.

Bayerische VGH 29.2.2012 AZ 12 C 12.264