Das OLG Hamm hat ein zentrales Urteil im Verkehrsrecht gefällt und entschieden, dass sich der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall auf ein umfassendes, den Regeln entsprechendes Sachverständigengutachten verlassen und sein beschädigtes Fahrzeug zu den im Gutachten genannten Restwertangeboten verkaufen kann. Weisungen oder Angebote des gegnerischen Haftpflichtversicherers muss er nicht abwarten.

Im konkreten, dem Urteil zugrundeliegenden Fall, erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug schwer beschädigt wurde. Er holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter bezifferte den Wiederbeschaffungswert mit 28.500,00 EUR und gelang zu einem Restwert von 10.750,00 EUR. Diesen stützte er auf vier auf dem regionalen Markt eingeholte Restwertangebote. Der Kläger verkaufte das beschädigte Fahrzeug für 11.000,00 EUR. Zugleich wurde die gegnerische Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz aufgefordert. Diese teilte mehrere höhere Restwertangebote mit, darunter auch ein verbindliches Restwertangebot über 20.090,00 EUR. Auf dieser Basis rechnete die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden ab.

Der Kläger machte den Differenzbetrag klageweisend geltend. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung, der Kläger habe durch den kurzfristigen Verkauf gegen eine ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen, ab.

Das OLG Hamm war jedoch anderer Ansicht. Der Kläger könne aufgrund der vier genannten Restwertangebote im Gutachten von einer korrekten Wertermittlung ausgehen. Ihm falle weder ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot noch gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zur Last. Nur ausnahmsweise könne der Geschädigte gehalten sein andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden. Einen entsprechenden Ausnahmefall hat der BGH für den Fall bejaht, dass dem Geschädigten noch vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet worden ist, die er ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar gewesen wäre.