Der Fall:


Der Kläger begehrt von der Beklagten die Lieferung eines Fahrzeugs gegen Rückgabe des ursprünglichen erworbenen Fahrzeugs. Der Vertrag wurde dabei mit folgender Klausel abgeschlossen:

Abweichungen bezüglich der Eigenschaften und des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, solange diese für den Käufer zumutbar sind.


Das Fahrzeug wurde nach der Schadstoffklasse EU 5 zugelassen.
 

Die Einstufung erfolgt nach der Menge des Stickstoffoxidausstoßes, die wieder in den Motor zurückgeführt wird. Diese Werte konnten nur eingehalten werden, weil die Abgassteuernde Software des Motors die Werte im Testlauf in gesetzlicher unzulässiger Weise optimierte.
 

Der Kläger stützte seine Klage auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen wie folgt: 
 

Neulieferung eines Wagens (nach den §§ 434, 437 Nr. 1, 439 BGB) und nach den Grundsätzen der Prospekthaftung:
 

1) Garantie, § 443 BGB
Die Garantieerklärung sieht der Kläger in der Ausstellung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung. Da das Fahrzeug nicht den EU Rechtsvorschriften entsprach, hafte die Beklagte nach § 443 BGB. 
 

2) Anspruch aufgrund eines Betruges (§§ 823 II BGB, 263 StGB, sowie 823 II, 16 UWG)
Die Täuschung sah der Kläger in der Anpreisung eines besonders schadstoffarmen Autos. Nach § 16 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist es verboten mit unwahren Angaben zu werben, die den Anschein hervorrufen es handele sich um ein besonders günstiges Angebot. Die Beklagte werbe mit Schadstoffwerten, die tatsächlich nicht eingehalten wurden. Es erwecke den Anschein, dass es sich um ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug handelt.
 

Das Landgericht Braunschweig wies die Klage im Ergebnis ab. Zur Begründung im Einzelnen:
 

1) Ansprüche aus Mängelhaftung (§§ 434, 437 Nr. 1, 439 BGB)


Aus dem Vertrag lasse sich – so das Landgericht – nicht entnehmen, dass bei Vorliegen eines Mangels ein Anspruch auf die Lieferung eines Wagens der 2. Generation besteht. Der Nacherfüllungsanspruch kann nicht weiter gehen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag. Auch die Klausel lässt nicht erkennen, dass der Verkäufer ein neueres Modell, als ursprünglich gekauft, erhalten soll.


2) Anspruch aufgrund Betruges( §§ 823 II BGB, 263 I StGB):


Der Verletze ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Das schädigende Ereignis wäre hier der Vertragsschluss. Gäbe es diesen nicht, so hätte der Käufer gar kein Auto gehabt.


3) Anspruch aus §§ 823 II BGB, 16 UWG
 

Der Verkäufer hat mit der Einhaltung der vorgeschriebenen Schadstoffwerte nach EU 5 geworben, die zu der Zeit alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten mussten. Darin lässt sich kein besonderer oder herausragender Vorteil erkennen.

Das Landgericht wies im Ergebnis die Klage ab, da dem Kläger aus keiner Vorschrift einen Anspruch auf die Neulieferung eines Fahrzeugs der zweiten Generation zustand.