Lüge erschüttert Redlichkeitsvermutung

Eine Lüge vor Gericht bei Geltendmachung eines Kaskoanspruchs wegen Diebstahls kann dazu führen, dass die Redlichkeitsvermutung des Klägers widerlegt und eine Klage daher erfolglos sein kann.

Was war passiert:
Der Kläger klagte gegen seine Kaskoversicherung, da diese sich weigerte, Ersatz für            einen – vom Kläger behaupteten – Teilediebstahl zu leisten. Konkret ging es um Räder und Scheinwerfer seines Porsche 911, welche Dritte entwendet haben sollen. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger den Diebstahl nicht bewiesen habe.
Zeugen konnten bereits nicht das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Porsches durch den Kläger beweiskräftig bestätigen. Auch das äußere Bild eines Diebstahls sei nicht erwiesen. Dieses kann grundsätzlich durch den Kläger selbst dargelegt werden. Kraft einer zugunsten des Versicherungsnehmers anzunehmenden Redlichkeitsvermutung ist dann davon auszugehen, dass die gemachten Angaben zutreffend sind. 

Die Redlichkeitsvermutung sah das Gericht aber als erschüttert an.

Grund dafür waren die widersprüchlichen Aussagen des Klägers zur Nachuntersuchung des Fahrzeugs. 

In der zweiten Anhörung erklärte der Kläger anfangs, warum er einer Nachuntersuchung nicht zugestimmt habe. Nach einem Hinweis des Senats, dass es sich in der Weigerung zur Nachuntersuchung um eine Obliegenheitsverletzung handelt (§ 28 VGG, E.1 AKB) und die Klage schon somit unbegründet sein dürfte, behauptete der Kläger, er habe das Geschehen aus Nervosität nicht richtig dargestellt und schilderte es nun anders.

Nach Überzeugung des Senats waren jedoch die abweichenden Angaben des Klägers bewusst wahrheitswidrig und hatten allein zum Ziel, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

Dies begründet Zweifel an der Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Klägers. Nach dieser Unwahrheit vor Gericht kann dem Kläger die Redlichkeitsvermutung nicht mehr zugutekommen. Die Klage war damit abzuweisen.

Außerdem sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger vorsätzlich und arglistig die Obliegenheit verletzt habe. Die Regelung zur Leistungsfreiheit in E.6 AKB sei wirksam, auch wenn dort auf § 28 Abs. 4 VVG nicht hingewiesen wird. Damit hält der Senat an der bisher einheitlichen Rechtsprechung fest und folgt nicht dem Urteil des LG Berlin vom 02.12.2016.
 

OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Eva Betz oder Herrn Rechtsanwalt Stephan Kersten