Verkehrsrecht: Immer auf der rechten Seite

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (vom 9.5.2017 – 4 U 233/16) missachtet ein Fahrradfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, ohne dass ihm dies durch eine Beschilderung nach § 2 Abs. 4 S. 4 StVO erlaubt war, das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO und handelt somit verbotswidrig. Insofern treffe den so agierenden Radfahrer eine gesteigerte Vorsichtspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO, so dass er für einen Unfall mit einem die Straße querenden Fußgänger die übermäßige Haftung aus dem Unfall zu tragen habe. Dies sei vor allem dem Umstand geschuldet, dass Fußgänger nicht mit Verkehr von der rechten Seite rechnen würden und der Radfahrer sein Fahrverhalten grundsätzlich an den im innerstädtischen Bereich vorherrschenden Fußgängeraufkommen anzupassen habe. Abschließend wies das OLG darauf hin, dass eine Fahrgeschwindigkeit von 10-12 km/h nicht geeignet sei, um eine Gefährdung insbesondere für ältere Menschen auszuschließen.