Die Klägerin überquerte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille bei Dunkelheit und Regen eine Straße und wurde vom Fahrzeug des Beklagten erfasst und schwer verletzt. Sie verlangt ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Celle wiesen den Anspruch der Klägerin ausdrücklich ab. Die Betriebsgefahr des Kfz trete vollständig hinter dem Verschulden der Klägerin zurück. Ein Schmerzensgeldanspruch bestehe insofern nicht.
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