Mit dem Erbfall, der für das Grundbuchamt durch die ihm vom Nachlassgericht übermittelte Sterbefallsanzeige des Ortsgerichts nachgewiesen ist, erwirbt der Bevollmächtigte auf Grund der Ermächtigung des Erblassers die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung des bzw. der Erben zu verfügen

Auch wenn das Grundbuchamt vor dem Vollzug einer Eintragung, die von einem Bevollmächtigten bewilligt worden ist, die Wirksamkeit und den Umfang seiner Vollmacht selbständig prüft, hat es die Eigentumsübertragung an einem Nachlassgrundstück einzutragen, ohne dass gemäß § 40 GBO eine Voreintragung der Erbin zu erfolgen und ohne dass der Bevollmächtigte einen Erbnachweis vorzulegen hat, vgl. OLG Frankfurt a. Main, 09.03.2015, 20 W 49/15.

Der Umfang sog. transmortaler Vollmachten ist in aller Regel in der Vollmachtsurkunde sehr weitgehend formuliert und umfasst häufig alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist. Es ist häufig und gerade gewollt eine Geltung über den Tod hinaus, andernfalls wäre diese in der Regel anzunehmen, da das Gesetz eine zeitliche Begrenzung nicht vorsieht.