In einer aktuellen Entscheidung vom 21.02.2017 (XI ZR 381/16) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Widerrufsbelehrung als vorformulierte Erklärung nach den für das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen sei. Dem der Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die unter anderem folgenden Passus enthielt: „Der Lauf der Frist für den Widerruf…weiterlesen

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