Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren

In einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm Nachteile drohen, die das Abwarten der Entscheidung in dem Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit des Vorgehens. Wurden in einstweiligen Rechtsschutzverfahren höhere Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht, stellten die Sozialgerichte hinsichtlich der Eilbedürftigkeit bisher regelmäßig darauf ab, ob das Mietverhältnis bereits gekündigt worden ist und eine Räumungsklage anhängig war. Dem Antragsteller drohte damit regelmäßig die Obdachlosigkeit
 

Das Bundesverfassungsgericht hat nun beschlossen, dass diese schematische Beurteilung zu kurz greift. Vielmehr müssten die Sozialgerichte in Eilverfahren zu den Kosten der Unterkunft und Heizung prüfen, welche negativen Folgen dem Antragsteller im konkreten Einzelfall drohten und die Prüfung dabei nicht nur auf die Obdachlosigkeit beschränken. Es seien sämtliche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art zu berücksichtigen, die ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Antragsteller hätte. Die Sicherung des Existenzminimums diene auch dazu, dass der Antragsteller nach Möglichkeit in der von ihnen bewohnten Wohnung verbleiben könnte.


Bei Fragen zum Thema SGB II – Unterkunftsleistungen (KdU) sowie Mietschulden und die Gewährung von Darlehen zur Tilgung der Mietschulden wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Carl.
 

BVerfG , Beschluss vom 01.08.2017 – 1 BvR 1910/12