Zeitarbeitsfirmen können im Falle eines dauerhaften Auftragsmangels betriebsbedingt kündigen, wenn der Mitarbeiter nicht (mehr) bei einem Kunden eingesetzt wird und dauerhaft kein Folgeauftrag zu erwarten steht. Fraglich ist dann aber, ob eine Sozialauswahl durchgeführt werden muss, wenn von mehreren vergleichbaren Mitarbeitern nur ein Teil entlassen werden soll. Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Entleiher einen Mitarbeiter „abgemeldet“, während zahlreiche weitere Zeitarbeitnehmer in gleicher Funktion weiter beschäftigt wurden. Die Zeitarbeitsfirma kündigte darauf-hin dem nun beschäftigungslosen Mitarbeiter betriebsbedingt. Mit den weiter beim Kunden tätigen Mitarbeitern wurde keine Sozialauswahl durchgeführt. Mit der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage hatte der Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Der Kläger konnte nachweisen, dass drei seiner Kollegen nach den gesetzlichen Kriterien sozial deutlich weniger schutzwürdiger waren als er selbst und im Rahmen einer sozialen Auswahl die Kündigung daher einen anderen Mitarbeiter hätte treffen müssen. Auch die weiter beim Kunden eingesetzten Kollegen hätte nach Ansicht des BAG in die Sozialauswahl einbezogen werden müssen. Das gilt zumindest solange, wie die Ersetzungsbefugnis der Zeitarbeitsfirma im konkreten Fall gegenüber dem Entleiher nicht ausgeschlossen ist. BAG 20.6.2013, 2 AZR 271/12

Weitergehend zu Fragen: Betriebsvereinbarungen (Sozialplan/Interessenausgleich), Diskriminierung am Arbeitsplatz, Einstellung, Entlassung, Firmenauflösung, Gläubigervergleich, Insolvenzgeld, Insolvenzverfahren, Kündigung, Kündigungsschutz in den kommenden Beiträgen.