Dem Schmerzensgeld kommt sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion zu. Durch erstere soll die betroffene Person einen Ausgleich in Geld für die durch den Unfall erlittenen Schäden, Schmerzen und anderen Folgen erhalten. Dies lässt sich überwiegend objektiv durch Begutachtung der Unfallfolgen beurteilen. Zweitere stellt eine Geldzahlung mit Bußecharakter dar, durch die der Schadensverursacher eine Wiedergutmachung leisten soll. Da sich Schmerzen für jeden Menschen unterschiedlich darstellen, ist besonders die Genugtuungsfunktion subjektiver Natur und problematisch in ihrer Angemessenheit.

Was war passiert?

Die Klägerin, zum Zeitpunkt des Unfalls 16 Jahre alt, war die Beifahrerin des Beklagten. Dieser überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 Km/h um 20-60 Km/h, während die Klägerin ihrerseits gegen die Anschnallpflicht gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO verstieß. Aus diesem Grund hat das Gericht 1. Instanz nach außergerichtlicher Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro durch die Versicherung des Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin erfolgreich Berufung ein.

Entscheidung des Oberlandesgericht Rostock – Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 210.000 EUR

Der Beklagte sowie seine Versicherung haften nach Ansicht des OLG als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 426 BGB, 115 VVG auf Schmerzensgeld und auf unfallbedingte immaterielle Schäden, wobei die Klägerin ein Mitverschuldensanteil von 1/3 träfe.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei hierbei nach Auffassung des Gerichts dessen Ausgleichsfunktion für den entstandenen Schaden (beeinträchtigte Lebensführung der Klägerin, Dauer und Heftigkeit ihrer Schmerzen sowie auch psychische Belastungen) aufgrund des Unfalls vorrangig zu beachten. Die Klägerin erlitt u. a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, Nervenzellenschäden, Hirnblutungen, diverse Organquetschungen und Bauchraumverletzungen. Auf eine wochenlange intensivmedizinische Behandlung folgte eine neurologische Rehabilitation über 15 Monate. Im Zuge der Behandlung zeigten sich sowohl dauerhafte physische als auch psychische Schäden bzw. Einschränkungen. Eine eigenständige Lebensführung sei für die Klägerin seit dem Unfall ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich. Aufgrund dieser teilweise irreparablen Unfallfolgen hielt das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 210.000 Euro (also insgesamt 240.000 Euro) für angemessen.

OLG Rostock, Urteil vom 11.6.2021 – 5 U 55/17


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