Sie haben als Selbstständiger oder Unternehmer die „Soforthilfe Corona II“ erhalten und fürchten diese zurückzahlen zu müssen? Lassen Sie sich nicht durch eine im Rückmeldeformular angedrohte Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges verunsichern und prüfen Sie mit unserer Hilfe ob es wirklich Grund zur Sorge gibt.

Die zuständige Investitionsbank Berlin hat mitgeteilt, dass sie sukzessive alle Förderempfänger anschreiben möchten, die im Frühjahr 2020 die

„Soforthilfe Corona II“

erhalten haben.

Durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarung wurde die Frist zur Vorlage von Schlussberichten der Länder um weitere sechs Monate auf den 31. Dezember 2022 verschoben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben Sie noch die Möglichkeit die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen in Betracht kommende Rückzahlungsforderungen zu ermitteln.

Hier soll eine kleine Hilfestellung gegeben werden, wobei jedoch stets beachtet werden muss, dass eine Einzelfallprüfung zwingend erforderlich ist. Hierzu steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.

Grundsatz: Sie müssen die Soforthilfe grundsätzlich nicht zurückzahlen, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren.

Teil 1 der Prüfung:

Beantworten Sie zunächst für sich die folgende Fragen um einordnen zu können in welche Förderungsgruppe Sie fallen, wobei Sie bei allen Fragen von der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgehen:

Zu welcher Gruppe gehören Sie?

1. Soloselbständige (nur Haupterwerb) = Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, d. h. ohne angestellte Mitarbeiter ausüben

2. Freiberufler (nur Haupterwerb) = Tätigkeit nach § 18 EStG und § 1 PartGG

3. Kleinstunternehmen = private Unternehmen und eingetragene Vereine mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit

a) max. 5 Beschäftigten

b) max. 10 Beschäftigten

Vollzeitäquivalente = Die Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anhand der geleisteten Wochenstunden anteilig berücksichtigt (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Der Unternehmer ist mitzuzählen. Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019 (wurde das Unternehmen nach dem 31.12.2019 gegründet, gilt der 11.03.2020 als Stichtag)

Beispiele:

Mitarbeiter auf 450,00 Euro-Basis = Faktor 0,3

Teilzeitkraft, 20 Stunden pro Woche = Faktor 0,5.

Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

Wann haben Sie Ihren Antrag auf Soforthilfe gestellt?

1. bis inkl. 01.04.2020

2. vom 06.04.2020 bis 31.05.2020

Welche Förderungssumme haben Sie erhalten?

1. 5.000 €

2. 5.000 € und zusätzlich bis zu 9.000 €

3. bis zu 15.000 €

Was haben Sie mit der Förderungssumme gemacht?

1. behalten/ausgegeben

2. zurückgezahlt

3. teilweise zurückgezahlt

Teil 2 der Prüfung:

Nun beantworten Sie sich weitere Fragen um ermitteln zu können, ob für Sie eine Rückzahlung oder gar ein Strafverfahren in Betracht gezogen werden muss:

Haben Sie bereits ein Rückforderungsschreiben erhalten?

1. Nein

2. Ja

Sind Sie bereits Beschuldigter in einem Strafverfahren (Subventionsbetrug)?

1. Nein

2. Ja

Haben Sie die folgenden notwendigen Voraussetzungen für die Hilfen erfüllt?

1. Ja

2. Nein

Beachten Sie dabei bitte die jeweiligen Voraussetzungen:

Für Selbstständige/Freiberufler:

Sie haben Ihre Tätigkeit in Berlin ausgeübt?

– Sie waren steuerlich in Berlin gemeldet und waren dort veranlagt?

Sie sind durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und können einen entsprechenden Liquiditätsengpass (dazu unter mehr) nachweisen?

– Sie waren sozialversicherungspflichtig und nicht teilselbstständig?

Für Unternehmen:

– der Hauptsitz des Unternehmens (überwiegende Umsatzerlöse) war Berlin?

– Bei mehreren Betriebsstätten: Sie haben die Hilfe nur 1x beantragt?

Sie waren steuerlich in Berlin gemeldet und waren dort veranlagt?

– Sie haben Ihr Unternehmen vor dem 12.03.2020 gegründet?

– Sie sind durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und können einen entsprechenden Liquiditätsengpass (dazu unter mehr) nachweisen?

– die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind erst nach dem 31.12.2019 eingetreten?

Haben Sie Ihren Liquiditätsengpass korrekt berechnet?

1. Ja

2. Nein

Berechnung:

Laufende Einnahmen (geschätzt) der 3 Monate ab Antragstellung minus laufender Sach- und Finanzaufwand 3 Monate ab Antragstellung = Liquiditätsengpass

Was haben Sie bei der Berechnung für 3 Monate angesetzt?

1. ausschließlich:

– Miet- und Nebenkosten sowie Pachtzahlungen für gewerblich genutzte Räume

(bei Pacht-/Mietnachlass von mindestens 20 Prozent durften 5 Monate angesetzt werden)

– gewerbliche Versicherungsbeiträge

– Kredite und Leasingraten für gewerblich genutzte Güter und Einrichtungen (sofern keine Stundung gewährt wurde)

– KFZ-Leasingkosten und Wartung (Fahrzeug für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendig)

– geschäftliche Telekommunikationskosten

– laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domaine(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten

– Wartungskosten für Betriebs- und Geschäftsausstattung

– Kosten für Marketing, Werbung u.ä.

2. zusätzlich auch:

– Personalkosten

– Geschäftsführer-Gehälter

– Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten

– Neuanschaffungen von betrieblich genutzten Gütern oder Einrichtungen

– Krankenkassenbeiträge etc.

Ist der prognostizierte Liquiditätsengpass auch eingetreten?

1. Ja

2. Nein

Haben Sie in dem Zeitraum noch andere öffentliche Hilfen erhalten?

1. Nein

2. Ja

z.B. Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall

Ergebnis:

Sollten Sie bei der Beantwortung des 2. Teils festgestellt haben, dass Sie eine oder mehrere Fragen mit „2.“ beantwortet haben, kann sich eine detaillierte Überprüfung ihres Falles lohnen. Schreiben Sie uns diesbezüglich gerne eine E-Mail. Fügen Sie dabei gern ihre Antworten aus dem 1. Teil der Prüfung an. Eine Mandatsübernahme wird von uns dann gerne geprüft.