Einleitung:
Das Arbeitsgericht Arnsberg hat am 12.12.2024 in einem Fall zur Rückforderung von Fortbildungskosten entschieden, der die Verzahnung zwischen einer gesonderten Weiterbildungsvereinbarung und der Bezugnahme auf § 10a AVR-Caritas in den Mittelpunkt stellt. Besonders praxisrelevant sind die Aussagen zur Unwirksamkeit einer undifferenzierten Rückzahlungsklausel („auf Wunsch des Mitarbeiters“) sowie zur Frage, ob bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel ersatzweise § 10a AVR-Caritas als Anspruchsgrundlage „einspringen“ kann.
1. Zusammenfassung des Urteils
- Sachverhalt in Kürze:
Arbeitgeber (ein Krankenhaus) und Arbeitnehmer (Physician Assistant) hatten eine Weiterbildungsvereinbarung mit dreijähriger Bindungsfrist und Rückzahlungspflicht „bei Beendigung auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus von ihm zu vertretendem Grund“ geschlossen. Nach Eigenkündigung verlangte die Arbeitgeberin die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Das Arbeitsverhältnis war arbeitsvertraglich den AVR-Caritas unterstellt. - Kernaussagen des ArbG Arnsberg (12.12.2024):
- Die Rückzahlungsklausel der Weiterbildungsvereinbarung, die undifferenziert an eine Beendigung „auf Wunsch des Mitarbeiters“ anknüpft, ist unangemessen benachteiligend und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
- Das Gericht bejahte aber eine anteilige Rückzahlung auf Basis von § 10a Abs. 2 AVR-Caritas: Es nahm eine Art „Blue-Pencil“-Vorgehen vor (Streichung der unwirksamen Klausel der Vereinbarung) und stützte den Anspruch sodann auf § 10a AVR-Caritas.
- Zugleich grenzte das Gericht die rückforderbaren Positionen ab: Studien-, Einschreibe- und Prüfungsgebühren ja; Vergütungen für während der Pflichtpraktika erbrachte Arbeitsleistungen nein, da insoweit keine Freistellung i.S.v. § 10a Abs. 1 AVR vorlag. Ergebnis: Teilweise Verurteilung zur Zahlung von 17.334,19 € nebst Zinsen.
- Wichtiger Kontext für die Praxis:
In späterer Instanz ist genau dieses „Ersatz“-Abstellen auf § 10a AVR-Caritas nach Unwirksamkeit der individualvertraglichen Klausel kritisch bewertet worden: Der Rückgriff auf § 10a AVR-Caritas darf nicht als unzulässige geltungserhaltende Reduktion dienen, wenn die Parteien mit der Weiterbildungsvereinbarung ein eigenständiges, in sich geschlossenes Regelungsregime geschaffen haben. Das zeigt die neuere Berufungsrechtsprechung eindrücklich.
2. Analyse der Standpunkte beider Parteien
- Klägerin (Arbeitgeberin):
- Verteidigte die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel der Weiterbildungsvereinbarung (Transparenz, Bindungsdauer, Kostenparameter). Hilfsweise stützte sie den Anspruch auf § 10a Abs. 2 AVR-Caritas. Außerdem argumentierte sie, Zahlungen für Praktika seien „freiwillige“ Vergütungen gewesen.
- Im Berufungsverfahren hielt sie daran fest, dass – selbst wenn die Klausel aus der Weiterbildungsvereinbarung unwirksam sei – § 10a AVR-Caritas als arbeitsvertraglich in Bezug genommene Norm weiterhin eine Rückzahlungsgrundlage biete.
- Beklagter (Arbeitnehmer):
- Rügte die Unwirksamkeit der Klausel der Weiterbildungsvereinbarung wegen fehlender Differenzierung der Beendigungstatbestände und unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er wandte sich außerdem gegen die „Ersatz“-Heranziehung von § 10a AVR-Caritas (unzulässige geltungserhaltende Reduktion; eigenständiges Regelungsregime der Vereinbarung). Ferner trug er vor, während der Praktika Arbeitsleistungen erbracht zu haben, sodass insoweit keine Rückforderung in Betracht komme. .
3. Bewertung der rechtlichen Argumente
- Unwirksamkeit pauschaler Rückzahlungsklauseln („auf Wunsch des Mitarbeiters“):
Die strenge AGB-Kontrolle verlangt eine Differenzierung nach Beendigungsgründen, insbesondere Ausnahmen für unverschuldete personenbedingte Fälle (z.B. dauerhafte Leistungsunfähigkeit). Eine Klausel, die jede Eigenkündigung unterschiedslos erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Linie entspricht der jüngeren BAG-Rechtsprechung (u.a. 9 AZR 260/21; 9 AZR 187/22) und wird von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung fortgeführt. - Reichweite und Prüfungsmaßstab des § 10a AVR-Caritas:
§ 10a AVR-Caritas regelt Fort-/Weiterbildung auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung bzw. des Personalbedarfs des Dienstgebers sowie eine 36-Monats-Ermäßigung (1/36 pro Monat). Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien unterliegen zwar der AGB-Kontrolle, jedoch mit reduziertem Maßstab (nur Verstoß gegen Verfassung, höherrangiges Recht oder gute Sitten). Das BAG hat § 10a dem Grunde nach als klar, verständlich und mit höherrangigem Recht vereinbar eingestuft. - Kein „automatischer“ Rückfall auf § 10a AVR-Caritas, wenn die Parteien abweichend geregelt haben:
Trifft eine Weiterbildungsvereinbarung eigenständige und in sich geschlossene Regelungen (z.B. abweichend zu Freistellung/Vergütungsfortzahlung, Kostenkatalog, Auslöser der Rückzahlung), ist bei Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht ohne Weiteres § 10a AVR-Caritas als Ersatzanspruchsgrundlage heranzuziehen. Ein solcher Rückgriff liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinaus und widerspräche dem Parteiwillen, § 10a AVR-Caritas gerade zu ersetzen. Diese Korrektur der erstinstanzlichen Sichtweise ist in der Berufungsinstanz ausgearbeitet worden. - Anwendungsvoraussetzungen des § 10a AVR-Caritas und Abgrenzung von Vergütung/Praktika:
§ 10a greift nur bei Fort-/Weiterbildung auf Veranlassung des Dienstgebers. Zudem umfasst der Erstattungsanspruch „Aufwendungen für die Fort- oder Weiterbildung“ i.S.v. Abs. 1. Erbrachte Arbeitsleistungen während Praktika sind nicht als freigestellte Fortbildungszeit zu qualifizieren und daher nicht rückforderbar. Diese zutreffende Differenzierung hat bereits das ArbG Arnsberg vorgenommen. - Einordnung im Lichte der Rechtsprechung:
Ältere Rechtsprechung (BAG 6 AZR 160/05) bejahte grundlegend die Zulässigkeit von Rückzahlungsabreden nach § 10a AVR-Caritas. Jüngere Entscheidungen betonen für individualvertragliche Klauseln die Differenzierungspflicht und verwerfen undifferenzierte „auf Wunsch“-Klauseln. Ergebnis: § 10a AVR-Caritas bleibt als kirchliche Richtliniennorm tragfähig, aber der „Ersatz“-Rückgriff scheidet aus, wenn die Parteien abweichend und abschließend individualvertraglich geregelt haben.
Zusammenfassung: Was bedeutet das für die Praxis?
- Für Arbeitgeber (insb. im AVR-Caritas-Bereich):
- Vermeiden Sie undifferenzierte Rückzahlungsklauseln („auf Wunsch des Mitarbeiters“). Differenzieren Sie nach Beendigungsgründen und nehmen Sie Ausnahmen für unverschuldet personenbedingte Fälle auf.
- Treffen Sie in Weiterbildungsvereinbarungen klare, transparente und vollständige Regelungen (Kostenarten, Höhe/Berechnungsgrundlagen, Freistellung, Bindungsdauer, Staffelung). Wenn die Vereinbarung § 10a AVR-Caritas ersetzt, ist ein „Rückfall“ auf § 10a bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln regelmäßig ausgeschlossen.
- Rückforderung nur für echte Fortbildungsaufwendungen; für während Praktika erbrachte Arbeitsleistungen scheidet eine Rückforderung aus.
- Für Arbeitnehmer:
- Pauschale „auf Wunsch“-Klauseln sind angreifbar. Prüfen Sie, ob die Vereinbarung differenziert und transparent ist und ob eine Freistellung i.S.d. § 10a AVR tatsächlich vorlag.
- Fazit zum Urteil des ArbG Arnsberg:
Das Gericht hat zu Recht die undifferenzierte individualvertragliche Klausel verworfen und die Rückforderung auf konkrete Fortbildungsaufwendungen beschränkt. Der „Ersatz“-Rückgriff auf § 10a AVR-Caritas ist jedoch nach der neueren Berufungsrechtsprechung kritisch zu sehen, wenn die Parteien mit ihrer Weiterbildungsvereinbarung ein eigenständiges Regelungsregime geschaffen haben.


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