Aktuelle Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht

ZUR SATZUNG EINER GmbH 

Der BGH stellt nunmehr klar: Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist, kann nicht bestimmen, dass der Aufsichtsrat neben zwanzig stimmberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern aus weiteren Mitgliedern mit beratender Funktion besteht.

      Bundesgerichtshof Karlsruhe: Beschluss vom 30.01.2012 

KEIN VERSTOß GEGEN § 112 AktG

Nach einer Entscheidung des OLG München gilt gemäß § 112 AktG nunmehr: Bestellt sich der Vorstand einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Aktiengesellschaft ist, so liegt darin kein Verstoß gegen § 112 AktG.

      OLG München 31. Zivilsenat, 08.05.2012 

BGH ZUR LÖSCHUNGSANREGUNG EINES NICHT ANTRAGSBEFUGTEN VEREINSMITGLIEDS:

Leitet das Registergericht auf Anregung eines nicht antragsbefugten Vereinsmitglieds ein Löschungsverfahren ein und lehnt es in diesem Verfahren durch Beschluss die Löschung der beanstandeten Eintragung ab, findet gegen diese Entscheidung die Beschwerde statt; § 24 Abs. 2 FamFG bestimmt nichts anderes.

      BGH 2. Zivilsenat , 24.04.2012

WANN MUSS EIN GmbH GESCHÄFTSFÜHRER EXTERNEN RAT HINZUZIEHEN:

1. Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen.

2. Der Geschäftsführer darf sich nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken.

      BGH 2. Zivilsenat, 27.03.2012 

      Für weitere Informationen zu diesem Fachgebiet wenden Sie sich bitte an:Rechtsanwalt Stephan Kersten