Die Rechtsprechung

Jagdrecht

Nimmt die Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle neben der Kontrolle der Aufbewahrungsverhältnisse zugleich einen Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vor, werden die der Waffenbehörde von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumten Kontrollbefugnisse nicht überschritten.

     Verwaltungsgericht Stuttgart: Urteil vom 06.12.2011

Der gegen die Jagdgenossenschaft gerichtete Anspruch der Jagdgenossen auf Auskehrung anteiliger Jagdnutzungsreinerträge unterlag als wiederkehrende Leistung der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB a. F.

     Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 24.08.2011

Die Jagdsteuer erfasst als örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand, den nicht nur natürliche Personen, sondern auch Gebietskörperschaften unabhängig von dem Zweck des Mitteleinsatzes haben können. Ein die Jagdsteuererhebung rechtfertigender Aufwand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Gemeinde die kommunale Eigenjagd aus waldbaulichen und forstwirtschaftlichen Gründen ausübt und um der gesetzlichen Gemeinwohlverpflichtung des Körperschaftswalds gerecht zu werden.

     Oberverwaltungsgericht Koblenz: Urteil vom 25.05.2011

Angliederungsflächen stellen keinen Zusammenhang zwischen einem Jagdbezirk und einer vollständig von einem anderen Jagdbezirk umschlossenen Fläche (Enklave) her. 
      Oberverwaltungsgericht Schleswig: Beschluss vom 25.05.2011

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Gesellschaftsrecht

Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist, kann nicht bestimmen, dass der Aufsichtsrat neben zwanzig stimmberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern aus weiteren Mitgliedern mit beratender Funktion besteht.

      Bundesgerichtshof Karlsruhe: Beschluss vom 30.01.2012 

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Verkehrsrecht

Im Verkehrsunfallprozess sind weder der mit der Begutachtung des entstandenen Schadens beauftragte Sachverständige noch der Reparaturbetrieb hinsichtlich der Obliegenheiten zur Schadensminderung Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. Der Geschädigte muss sich infolgedessen eine Pflichtverletzung des Reparaturbetriebs, die zu höheren Reparaturkosten führt, im Verhältnis zum Haftungsschuldner nicht zurechnen lassen. Dieser Einwendungsausschluss hat auch dann Bestand, wenn der Reparaturbetrieb durch Zession Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist.

      Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 28.02.2012

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Verbraucherrecht

Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfasst Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache

     Bundesgerichtshof Karlsruhe: Urteil vom 21.12.2011

Bei Vorliegen eines vom Verkäufer eingeholten Prüfsiegels darf der Käufer auf die Erfüllung der diesem Siegel zugrundeliegenden und aus dem Internetauftritt allgemein ersichtlichen Mindeststandards vertrauen. Insoweit ist eine positive Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen.

     Landgericht Dessau-Roßlau: Urteil vom 29.06.2011 

1. Einen Fehler bei der Herstellung des Fahrzeugs muss sich ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler nicht zurechnen lassen, es sei denn, dass er im Rahmen der von ihm zu erwartenden Untersuchung des Pkw vor dem Verkauf zu erkennen gewesen wäre.
2. Das fehlende Verschulden des nach § 280 BGB in Anspruch genommenen Verkäufers ist zwar von diesem als Einwendung vorzutragen. Trägt der Kläger jedoch selbst den Ausnahmetatbestand vor, führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage.
      Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 30.12.2011

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Arzthaftung

1. Zur Aufklärung gehört neben der Erläuterung der konkreten Behandlung (Behandlungsaufklärung) stets auch die über die Tragweite des Eingriffs, also die mit der Behandlung möglicherweise einhergehenden Schädigungsrisiken (Risikoaufklärung). Daneben muss der Arzt den Patienten (auch) über echte Behandlungsalternativen, also ggf. risikoärmere Behandlungsalternativen aufklären. Es genügt, dem Patienten (als medizinischen Laien) eine allgemeine Vorstellung von der in Betracht kommenden Behandlung, den Belastungen und den Risiken zu vermitteln, denen er sich bei der Behandlung aussetzt; Aufklärung soll also nicht medizinisches Detailwissen vermitteln, sondern eine ergebnisbezogene zutreffende Entscheidungsgrundlage für die Selbstbestimmung des Patienten sein, ob und wie er sich behandeln lässt.

2. Über eine andere – gleichwertige – Operationsmethode muss der Arzt dagegen nicht unaufgefordert aufklären, solange er eine Behandlung (Therapie) anwendet, die dem medizinischen Standard – zum Zeitpunkt der Behandlung – genügt. Denn die Wahl der Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes. In der Wahl der Therapiemethode ist dem Arzt ein weites Ermessen eingeräumt; unter verschiedenen bewährten Therapiemethoden ist die getroffene Methodenwahl vom Vorwurf des Behandlungsfehlers frei bis zur Grenze der medizinischen Kontraindikation aus den Gegebenheiten der konkreten Behandlungssituation.

3. Einen (groben) Befunderhebungsfehler – verbunden mit einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität – stellt das Unterlassen einer (hier neurologischen) Abschlussuntersuchung dann nicht dar, wenn ein medizinisch reaktionspflichtiges Ergebnis (hier die Notwendigkeit zur sofortigen Revisionsoperation) nicht zu erwarten war.

       Oberlandesgericht Jena: Urteil vom 06.03.2012 

Ist dem behandelnden Arzt ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wird, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung.

       Bundesgerichtshof Karlsruhe: Urteil vom 19. 10. 2010 

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