Jagdrecht

Jagdrechtliche Fragestellungen treten vor allem im Zusammenhang mit dem Jagdausübungsrecht sowie mit Jagdpachtverträgen auf. Der individuellen Vertragsgestaltung von Jagdpachtverträgen kommt – bereits aufgrund der langen Bindung der Vertragspartner aneinander – eine überdurchschnittlich hohe Bedeutung zu. Wir beraten und vertreten sowohl Jagdpächter als auch Inhaber von „Begehungsscheinen“ im Bereich des Waffen- sowie des allgemeinen Jagd- und Forstrechts. Ebenso stehen wir Kommunen mit Rechtsrat zur Seite.


Das aktuelle Waffengesetz ist für den Jäger wie auch für den Sportschützen eine immer wiederkehrende Herausforderung. Viele Bestimmungen sind nicht konkret genug und bieten für Interpretationsmöglichkeiten viel Raum. Eine rechtskundige Beratung und die daraus resultierende Kenntnis, insbesondere zu Fragen des Waffentransports und der einzelnen Sicherungspflichten, sind für Jäger und Sportschützen unerlässlich.


Weitere Schwerpunkte unserer Beratung sind Wild- und Jagdschadensangelegenheiten. Vermehrt treten auch rechtliche Probleme innerhalb einer Jagdgenossenschaft auf. Hier bedarf es regelmäßig der Klärung einzelner Rechte und Pflichten zwischen den Jagdgenossen und der Jagdgenossenschaft.


Aufgrund der Vielfalt von Fragestellungen im Bereich des Jagdrechts sei an dieser Stelle ein stichpunktartiger, keinesfalls abschließender Überblick gegeben:


Regulierung von Wildschäden, ordentliche und vor allem außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten eines Jagdpachtvertrages, Schadensersatz- und Schmerzensgeldfragen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Jagd, Erteilung und Entzug des Jagdscheins, der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins.

Im Einzelnen:

I. Gegenstand des Jagdrechts

Unter Jagdrecht kann man im deutschen Recht sowohl alle jagdrechtlichen Normen – also objektives Recht – als auch das subjektive Recht zum Jagen verstehen. Nach Art. 74 Abs. Nr. 28 des Grundgesetzes besteht auf dem Gebiet der Jagd die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. Im Rahmen dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund das Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlassen. Daneben bestehen in allen Bundesländern Landesjagdgesetze.

Die Regelungen des BJagdG beziehen sich vor allem auf Inhalt des Jagdrechts, Jagdbezirke und Hegegemeinschaften, Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts, Jagdbeschränkungen sowie Pflichten des Jägers. Ergänzendes kann sich darüber hinaus aus dem Jagdgesetz des konkreten Landes ergeben. Schließlich spielt für Jäger das Waffengesetz (WaffG) eine besonders große Rolle, sodass auch seinen Vorschriften genug Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.

II. Wichtiges zum Jagdschein, zu seiner Erteilung und Einziehung

Die Jagdausübung ist nur mit einem sog. Jagdschein erlaubt. Die Erteilungsvoraussetzungen eines Jagdscheines sowie dessen Versagungs- und Einziehungsgründe ergeben sich aus §§ 15 ff. BJagdG. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei aus Sicht des Jägers die Einziehung des erteilten Jagdscheins, sodass darauf näher eingegangen wird.

     1. Einziehung des Jagdscheins

Die Einziehung des Jagdscheines regelt der § 18 BJagdG. Dieser verweist auf den § 17 BJagdG, welcher die Versagungsgründe eines Jagdscheines auflistet. Der in der Praxis wichtigste Versagungs- und damit Einziehungsgrund des Jagdscheines ist in § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG geregelt. Der Jagschein ist danach zu versagen bzw. zu entziehen, wenn Tatsachen vorliegen oder bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die entsprechende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit einer Person wird in § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG näher erläutert. Dabei muss die absolute Unzuverlässigkeit und die Regel-Unzuverlässigkeit unterschieden werden.

      2. Unzuverlässigkeit

Der § 17 Abs. 3 BJagdG regelt die sog. absolute Unzuverlässigkeit, die nicht widerlegt werden kann. Eine Person gilt danach als unzuverlässig, wenn Tatsachen eine Annahme rechtfertigen, dass sie

–      Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (Nr. 1);

–      mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (Nr. 2);

–      Waffen oder Munition an Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 3).

Soweit die absolute Unzuverlässigkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 BJagdG bejaht wird und der Jagdschein bereits erteilt worden ist, muss die zuständige Behörde diesen einziehen. Darüber hinaus ist die Behörde zur Einziehung des Jagdscheins auch in Fällen des § 41 BJagdG verpflichtet.

Der § 17 Abs. 4 BJagdG erläutert dagegen die sog. Regel-Unzuverlässigkeit. Unzuverlässig sind danach Personen, die

1.     wegen

a)      eines Verbrechens,

b)     eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,

c)      einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,

d)     einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind.

2.     wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;

3.     geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;

4.     trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

Die Regel-Unzuverlässigkeit kann aber im konkreten Einzelfall widerlegt werden. Ein Widerlegungsversuch kann erfolgreich sein, wenn aus den Umständen des Einzelfalls ersichtlich ist, dass der Antragsteller ausnahmsweise gleichwohl die Jagd in gehöriger Weise ausüben wird. Dabei ist die Gesamtpersönlichkeit des Antragsstellers maßgebend. Allerdings gelingt der Widerlegungsversuch in der Praxis eher selten. Entscheidend ist an dieser Stelle vielmehr, dass bei Regel-Unzuverlässigkeit einer Person die zuständige Behörde den bereits erteilten Jagdschein einziehen kann, muss aber nicht. Es steht also im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie den Jagdschein im konkreten Fall einzieht.

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