Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. September 2020 (Az.: V ZR 8/19) entschieden, dass die Überlassung eines Kraftfahrzeugs für eine Probefahrt einen freiwilligen Besitzverlust darstellt. Infolgedessen ist ein späterer gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs wegen Abhandenkommens nicht ausgeschlossen.

Was war passiert?

Die Klägerin, die ein Autohaus betreibt, vereinbarte mit einem Interessenten eine Probefahrt mit einem als Vorführwagen genutzten Kraftfahrzeug. Dabei waren die von dem Mann vorgelegten Dokumente (u.a. Personalausweis und Führerschein) hochwertige Fälschungen und sein Interesse nur vorgetäuscht. Nach Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung überließ ihm die Klägerin für den Zeitraum von einer Stunde das mit einem roten Kennzeichen versehenen Probefahrzeug, einen Fahrzeugschlüssel sowie die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I. Von der unbegleiteten Probefahrt brachte der vorgebliche Interessent das Fahrzeug nie zurück. Stattdessen gelangte das Fahrzeug zur Beklagten. Aufgrund eines Inserats in einem Internetverkaufsportal erwarb sie das Fahrzeug bei einem Treffen mit dem Verkäufer an einem Hauptbahnhof. Dabei legte ihr der Verkäufer die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vor. Wiederum handelte es sich um sehr gute Fälschungen, was die Beklagte nicht erkennen konnte. Der Verkäufer übergab ihr das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, einen passenden sowie einen weiteren äußerlich baugleichen, aber nicht funktionierenden Fahrzeugschlüssel. Schließlich lehnte die zuständige Behörde eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.

Daraufhin klagte die Betreiberin des Autohauses auf Herausgabe des Fahrzeugs, die Beklagte im Wege der Widerklage auf Herausgabe der original Zulassungspapiere sowie des Zweitschlüssels.

Das Problem:

Wenn der Veräußerer mangels Eigentum am Fahrzeug nicht zur Übertragung auf den Erwerber berechtigt ist, bleibt noch der Weg des gutgläubigen Erwerbs gem. § 932 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch gem. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug dem Eigentümer abhanden gekommen ist. Der BGH bejahte hier den gutgläubigen Erwerb der Beklagten und verneinte ein Abhandenkommen des Fahrzeugs bei der Klägerin.

Die Lösung des Bundesgerichtshofs

Guter Glauben beim Erwerb eines Fahrzeugs

Zunächst bewegte sich der BGH auf einem durch seine Rechtsprechung abgesteckten Terrain. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Der BGH hat die Sorgfaltsanforderungen, die den Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs treffen, bereits weitreichend konkretisiert. Der Erwerber muss sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Selbst bei ihrer Vorlage kann der gute Glaube gleichwohl entfallen, wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten und er diese dennoch außer Acht lässt. Im vorliegenden Fall bewertete der BGH das Verhalten der Beklagten nicht als grob fahrlässig. Er stützte dies im Wesentlichen auf die hochwertige Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II, die von der Beklagten als solche nicht erkannt werden konnte. Trotz der im Straßenverkauf erforderlichen Vorsicht sah der BGH aber keine besonderen Umstände, die eine Nachforschungspflicht der Beklagten ausgelöst hätte.

Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs durch Abhandenkommen?

Für die hier relevante Frage des Abhandenkommens kam es darauf an, ob die Klägerin ihren Besitz am Fahrzeug durch die Überlassung des Fahrzeugs an den vermeintlichen Kaufinteressenten unfreiwillig verloren hatte.

In einem ersten Schritt war zu klären, ob die Überlassung des Fahrzeugs zu einer Probefahrt zu einer Besitzübertragung geführt hat oder lediglich zu einer Besitzlockerung. Während die Besitzübertragung von der Klägerin auf den Probefahrer diesen zum unmittelbaren Besitzer macht, verbleibt bei Annahme einer Besitzlockerung der Besitz am Fahrzeug bei der Klägerin. Wenn sich der Probefahrer dann mit dem Fahrzeug aus dem Staub macht, tritt ein unfreiwilliger Besitzverlust der Klägerin und damit Abhandenkommen ein. Maßgeblich für die Klärung des Besitzverhältnisses ist die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug. Das hängt im Wesentlichen von der Verkehrsanschauung ab, also der Bewertung aller Umstände nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Hier war nach Ansicht des BGH der Besitz am Fahrzeug von der Klägerin auf den Probefahrer übergegangen, denn die Probefahrt war unbegleitet, fand nicht auf dem Gelände des Autohauses statt, erstreckte sich über die Dauer von einer Stunde und damit über erhebliche mögliche Entfernungen. In diesem Fall hatte nur der Probefahrer Kontrolle über das Fahrzeug, während der Klägerin jegliche Einwirkungsmöglichkeit entzogen war. Keine Rolle spielte dabei, dass die Klägerin den Besitz täuschungsbedingt übertragen hatte, denn es kommt nur auf den tatsächlichen Willen an. Der unmittelbare Besitz lag damit beim Probefahrer.

In einem zweiten Schritt stellte sich die Frage, ob der Probefahrer seinen unmittelbaren Besitz als Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB oder als Besitzmittler i.S.v. § 868 BGB im Verhältnis zur Klägerin ausübt. Eine unnötige juristische Spitzfindigkeit? Keinesfalls, denn nur bei Annahme einer Besitzdienerschaft kommt es zu einem für das Abhandenkommen erforderlichen unfreiwilligen Besitzverlust der Klägerin, wenn der Probefahrer die Sache eigenmächtig veräußert. Besitzdienerschaft nach § 855 BGB bedeutet nämlich, dass zwar der Besitzdiener die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, aber der Besitzherr wegen einer Weisungsbefugnis dennoch rechtlich gesehen Besitzer bleibt. Der BGH lehnte jedoch die Besitzdienerschaft eines Probefahrers im Verhältnis zu einer Autohaus-Betreiberin ab. Er begründete dies damit, dass für das Vorliegen von Besitzdienerschaft ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet sein müsse, das dem Besitzherrn die Möglichkeit gebe, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener im Nichtbefolgungsfall selbst durchzusetzen. An einem solchen fehlte es im Rahmen der vereinbarten Probefahrt zwischen der Klägerin und dem Probefahrer.

Die Zulassungspapiere wandern zur neuen Eigentümerin; Zweitschlüssel nicht

Am Ende lohnt noch ein Blick auf die Widerklage der Beklagten auf Herausgabe der original Fahrzeugpapiere sowie des Zweitschlüssels. Die Beklagte kann die Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen verlangen, denn sie hat gutgläubig Eigentum am Fahrzeug erworben. Im Schlepptau dieses Erwerbs folgt dann der Erwerb der Zulassungspapiere. Grund dafür ist eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 952 Abs. 2 BGB, die sinngemäß besagt: „Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.“ Anders gewendet: Das Eigentum an den Fahrzeugpapieren folgt dem Eigentum an dem Fahrzeug. Diese Regel lässt sich jedoch nicht auf den Zweitschlüssel anwenden, denn der Schlüssel ist Zubehör zum Fahrzeug i.S.v. § 97 BGB und kann damit selbstständig übertragen und erworben werden. Die Beklagte hätte daran wiederum gutgläubig Eigentum nur erwerben können, wenn der Veräußerer ihr diesen übergeben hätte. Den Zweitschlüssel hatte er aber nie in seinen Besitz.

Fazit:

Es verwundert nicht, dass diese Entscheidung des BGH ein breites mediales Echo erfahren hat. Denn sie berührt mit dem Erwerb von Fahrzeugen und einer Probefahrt ein übliches und alltägliches Geschehen. Autohändler können daraus nur die Lehre ziehen, die Probefahrten von Interessenten besser abzusichern, sei es durch die Verwendung von Ortungssystemen, sei es durch eine persönliche Begleitung auf dem Beifahrersitz.


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