Ein ehemals beim Staatssicherheitsdienst der DDR als Wachmann beschäftigter Mitarbeiter des Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Abordnung an das Bundesverwaltungsamt. Der Beauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes begründete die Abordnung mit § 37 a Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG):
§ 37a – Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
Eine Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig. Ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar ist; dies gilt nicht, falls beim Bundesbeauftragten beschäftigte Bedienstete bei ihrer Einstellung auf Befragen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst verschwiegen haben. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere das Interesse des Beschäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persönlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.
Der Mann wandte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein, dass die Abordnung ihn stigmatisiere und § 37 a StUG im Übrigen bereits verfassungswidrig sei. Das Arbeitsgericht Berlin entschied im Eilverfahren gegen den Antragsteller. Es habe bereits keine Eilbedürftigkeit vorgelegen und dem Antragsteller könne zugemutet werden, das Hauptverfahren durchzuführen. Insofern hatte sich das Arbeitsgericht Berlin auch nicht mit der Frage einer eventuellen Verfassungswidrigkeit von § 37 StUG zu befassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Antragsteller sich an das LAG Berlin wendet um die Entscheidung überprüfen zu lassen.
Arbeitsgericht Berlin Az.: 16 Ga 8789/14