Inhaltsverzeichnis

Rückforderung, aber warum?

Suchtprävention und der Glücksspielstaatsvertrag

Sind deutsche Gerichte zuständig?

Ist das Verbot von Online-Glücksspiel überhaupt legal?

Legalität im Allgemeinen

Legalität speziell von Sportwetten

Die Rückforderung von Verlusten

Nichtigkeit der Glücksspielverträge

Beim Online-Glücksspiel allgemein4

Bei Online-Sportwetten spezifisch

Keine Rückforderung bei Kenntnis

Keine Rückforderung bei rechtswidrigem Handeln

Unwissen schützt vor Strafe doch?

Wettschulden sind Ehrenschulden?

Rückforderung unfair?

„Ich hab das Geld nicht mehr“, sagt der Veranstalter

Keine Entreicherung bei Rechtsbruch

Vorliegen einer Entreicherung nur bei Nicht-Nullsummespielen

Schadensersatzanspruch des Spielers

Ersatz bei Verletzung von Rechten des Spielers

Geringerer Anspruch wegen Mitschuld des Spielers

Zwischenergebnis

Zusammenfassung

Verluste beim Online-Glücksspiel [1]

130.000 EUR. Wer träumt nicht davon, so viel Geld zu besitzen? Doch für eine Frau aus Deutschland wandelte sich dieser Traum zum Alptraum. Denn so viel verlor sie beim Glücksspiel in einem Online-Casino.[2]

Und dabei waren Online-Casinos damals eigentlich[3] verboten. Dieses Verbot habe sie nicht gekannt, sagt die Klägerin, und fordert nun ihre gesamten Verluste vom Betreiber des Online-Casinos zurück. Mit Erfolg![4] Jedenfalls bis jetzt. Aktuell wird auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gewartet.[5]

Aber warum kann die Klägerin ihre Verluste einfach so zurückfordern. Heißt es nicht eigentlich „pacta sunt servanda“[6] – Verträge sind einzuhalten?

Rückforderung, aber warum?

So, oder so ähnlich verlaufen viele Verfahren. Mal wurde Geld beim Poker verloren, Mal beim Roulette und hin und wieder auch bei Sportwetten. Und jedes Mal wollen die Kläger ihre Verluste zurück erhalten. Sie behaupten, das Glücksspiel sei eigentlich verboten gewesen. Deswegen stützen sie ihren Anspruch auf § 812 I 1 BGB:

„Wer durch die Leistung eines anderen […] etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.“ Allerdings braucht es noch zwei weitere Paragraphen, um zu verstehen warum die Rückforderung möglich ist. § 4 IV GlüStV: „Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“ Und § 134 BGB: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

Ist also das Online-Glücksspiel verboten, und die Verträge zwischen dem Glücksspiel-Veranstalter und der Klägerin deswegen nichtig, kann der Kläger die Herausgabe des vom Glücksspiel-Veranstalter erlangten Geldes (i.e. ihrer Verluste) verlangen.

Soweit jedenfalls in der Theorie. Allerdings sind die rechtlichen Probleme im Detail etwas komplexer und viel interessanter. Zuerst wird allgemein auf den Glücksspielstaatsvertrag eingegangen, danach auf einzelne Probleme, die sich der Rückforderung des Klägers in den Weg stellen und schließlich auf § 823 II BGB – eine andere Anspruchsnorm, über die der Kläger eine Rückzahlung seiner Verluste einklagen kann.

Suchtprävention und der Glücksspielstaatsvertrag

Der Glücksspielstaatsvertrag[7] reguliert, unter welchen Umständen Glücksspiel erlaubt ist. Unter anderem werden damit Ziele der Spielsuchtprävention[8] verfolgt.[9] Und während gem. § 4 I GlüStV öffentliche Glücksspiele (mit behördlicher Erlaubnis) zulässig sind, besteht ein absolutes Verbot von Online-Glücksspielen gem. § 4 IV GlüStV.[10] Jedenfalls im Regelfall. Aber dazu später mehr.

Sind deutsche Gerichte zuständig?

Bei dem GlüStV handelt es sich um deutsches Recht, aber die Betreiber der Online-Casinos sitzen i.d.R. im Ausland[11] und schreiben teils auch in ihre AGB, dass ausländisches Recht auf den Vertrag Anwendung[12] finden soll. Deswegen behaupten manche Betreiber, dass deutsche Gerichte gar nicht über die Wirksamkeit der Glücksspielverträge entscheiden könnten.[13] Allerdings vergeblich. Nach Art. 6 I der Rom-I-Verordnung gilt deutsches Recht[14] und nach Art. 18 I EuGVVO sind auch deutsche Gerichte zuständig.

Ist das Verbot von Online-Glücksspiel überhaupt legal? [15]

Auch wird vorgebracht, dass der Glücksspielstaatsvertrag, genauer das Online-Glücksspiel-Verbot des § 4 IV, gegen europäisches Recht verstößt.[16] Schließlich gilt innerhalb der EU der Grundsatz[17] der freien Dienstleistungen[18] (Artt. 56 ff. AEUV).[19]

Legalität im Allgemeinen

Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, behaupten die Betreiber, wenn ihnen durch § 4 IV GlüStV das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland verboten wird.[20] Die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele habe das Verbot von Online-Glücksspielen erwiesenermaßen nicht zu erreichen vermocht.[21]. Allerdings ist ein Online-Glücksspiel-Verbot gemäß Entscheidungen von sowohl des Bundesverwaltungsgerichts, als auch des Bundesgerichtshof zulässig.[22] Zwar wird die Dienstleistungsfreiheit durch das Verbot eingeschränkt, jedoch erfolgt dies nicht in einem unverhältnismäßigen Maße.[23]

  • 4 IV GlüStV ist also (nach aktueller Rechtsprechung) unionsrechtskonform.[24] Jedoch liegt diese Problematik aktuell beim Europäischen Gerichtshof unter C-440/23 vor.[25] Es mag also sein, dass sich die Rechtsprechung diesbezüglich kurzfristig ändern wird.

Legalität speziell von Sportwetten

Eine Unionsrechtskonformität ist auch für das Verbot von Online-Sportwetten gegeben.[26] Zwar dürfte das Verfahren zum Erteilen von Konzessionen (zumindest in manchen Fällen) unionsrechtswidrig sein.[27] Wie sich diese Unionsrechtswidrigkeit auswirkt, bleibt allerdings noch offen.[28] Es ist durchaus denkbar, dass sich die Rechtswidrigkeit des Verfahrens nicht auf die Nichtigkeit der Verträge auswirkt; möglicherweise aber überwiegt das Interesse an einer einheitlichen[29] Regelung.[30] Nichtsdestotrotz lässt der BGH diese Frage vorerst unbeantwortet.[31] Denn zumindest, wenn der Veranstalter der Sportwetten die Voraussetzung für eine Erlaubnis (§ 4 V GlüStV) nicht erfüllt,[32] sind die Verträge wohl nach § 134 BGB nichtig.[33]

Die Rückforderung von Verlusten

Nun, da die ganzen formellen Probleme aus dem Weg geräumt sind, kann nun zum Anspruch selbst übergegangen werden.

Wie schon angerissen kann derjenige, der eine Leistung erbracht hat (z.B. Geld überwiesen hat), diese zurückfordern, wenn es keinen rechtlichen Grund (mehr)[34] für diese Leistung gibt, so § 812 BGB. Allerdings ist in der Praxis nicht ganz so klar, ob der Rückforderung der Verluste nicht auch Hindernisse im Wege stehen. Deswegen wird jetzt im Detail auf die relevantesten Aspekte eingegangen:

Nichtigkeit der Glücksspielverträge

Wie schon zuvor erwähnt ist „[e]in Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, [..] nichtig“, jedenfalls im Regelfall, so § 134 BGB. Ohne Verbotsnorm also keine Nichtigkeit[35].

Beim Online-Glücksspiel allgemein

Und, da wie zuvor erörtert, der § 4 IV GlüStV nicht unionsrechtswidrig ist, kommt er als Verbotsnorm in Frage.Normalerweise ist zwar für die Rechtsfolge der Nichtigkeit erforderlich, dass nicht nur eine, sondern beide Vertragsparteien gegen das Verbotsgesetz verstoßen.[36] § 4 IV GlüStV verbietet aber nur „[d]as Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele“, nicht die Teilnahme.

Das ist jedoch hier unproblematisch, denn: Die Nichtigkeit kann ausnahmsweise auch bei einseitigem Verstoß folgen, wenn die Unwirksamkeit des Vertrages (nach Beachtung der verbotsbegründenden Ziele) erforderlich ist.[37] Und der Schutz vor Spielsucht kann nur dann hinreichend sichergestellt werden, wenn verbotswidrige Verträge nichtig sind.[38] Die Verträge zwischen Spieler und Veranstalter sind also gemäß § 134 BGB nichtig.[39]

Bei Online-Sportwetten spezifisch

Online-Sportwetten sind nahezu gleich wie anderen Formen von Online-Glücksspiel zu behandeln.[40] Denn es besteht zwar kein absolutes Verbot, dennoch sind Online-Sportwetten nicht frei veranstaltbar, sondern gem. § 4 V GlüStV unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig[41]. Genauer ist gem. § 10 a GlüStV ein solches Veranstalten von Online-Sportwetten nur mit Erlaubnis (einer sog. Konzession) nach § 4a GlüStV möglich.[42]. Zwar wird teilweise von Veranstaltern von Sportwetten behauptet, das behördliche Dulden der Online-Sportwetten stehe der Erlaubnis gleich.[43] Allerdings konnte dies die Gerichte nicht überzeugen: Die behördliche Duldung (oder ein unerfüllter Anspruch des Veranstalters auf Erteilung der Erlaubnis) kann nicht ins Privatrecht auf die Nichtigkeit der Verträge wegen eines Verbotsverstoßes durchschlagen.[44]

Daher kann das Fehlen einer Erlaubnis[45], genau wie in Fällen des absoluten Verbots, eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 IV GlüStV begründen.[46] Liegt hingegen eine Erlaubnis vor, wird die Rückforderung wohl nicht erfolgreich sein.[47]

Bei fehlender lokaler Erlaubnis sind also auch Verträge über Online-Sportwetten nach § 134 BGB nichtig.[48]

Keine Rückforderung bei Kenntnis [49]

Allerdings darf der Kläger nicht von dem Verbot gewusst haben, denn:

Keine Rückforderung bei rechtswidrigem Handeln

Liegen die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB vor, so kann der Anspruch aus § 812 BGB nicht entstehen.[50] Erfolgt nämlich die Annahme einer Leistung entgegen einem gesetzlichen Verbot, muss das Geleistete herausgegeben werden, es sei denn, mit dem Erbringen der Leistung wurde auch gegen ein Verbotsgesetz verstoßen. Zwar scheint § 285 StGB (strafbare Teilnahme an einem verbotenen, öffentlichen Glücksspiel) auf ersten Blick in Frage zu kommen, dem ist jedoch nicht so.[51] Gleiches gilt für § 4 I 2 GlüStV (Verbot für verbotenes Glücksspiel zu zahlen).[52]

  • 817 BGB findet nämlich nur dann Anwendung, wenn vorsätzlich (also wissentlich und willentlich) gegen die Verbotsnorm verstoßen wird oder zumindest aus Leichtfertigkeit die Möglichkeit eines Verbotes ignoriert wird.[53]

Unwissen schützt vor Strafe doch?

Kann der Spieler hingegen hinreichend glaubhaft machen,[54] dass er nicht von dem Verbot wusste, so steht § 817 BGB dem Anspruch aus § 812 BGB auch nicht im Wege.

Entgegen der Behauptung eines Online-Casino-Betreibers, ergibt sich der erforderliche Vorsatz[55] nicht schon aus der verbreiten Medienpräsenz der Verbotsproblematik, einer allgemeinen Recherche-Pflicht des Spielers, oder einem Hinweis in den AGB, dass der Spieler vor Spielbeginn sichergehen solle, dass Online-Glücksspiel an seinem Standort erlaubt ist.[56]

Besonders dürfte i.d.R. auch keine Kenntnis von § 4 IV GlüStV des Spielenden angenommen werden.[57] Und einer Leichtfertigkeit steht wohl i.d.R. entgegen, dass der Spieler – aufgrund der angeführten Lizenzierung der Casino-Betreiber durch einen EU-Mitgliedsstaat – auf die Zulässigkeit zumindest dieses Online-Glücksspiels vertraut.

So schafft es die Klägerin in 21 U 116/21 ihr Unwissen um das Verbot (trotz der medialen Präsenz dieser Problematik) hinreichend[58] glaubhaft vorzutragen. Noch überzeugender war der Kläger in 19 U 51/22 (v.A. Rn. 74f.).

Wettschulden sind Ehrenschulden?

Wettschulden sind Ehrenschulden. So heißt es im Volksmund. Und so steht es dem Inhalt nach auch in § 762 BGB. Allerdings, steht dort auch, dass schon gezahlte Wettschulden nicht mehr zurückgefordert werden können, nur weil es keinen rechtlichen Anspruch auf sie gab. Dennoch steht auch § 762 I 2 BGB einem Anspruch aus § 812 BGB nicht entgegen.[59] Bei Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages, ist jene Norm nämlich nicht anzuwenden.[60] Und, wie oben schon ausgeführt, sind die Verträge zwischen der Klägerin und dem Casino-Betreiber gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 IV GlüStV nichtig.

Rückforderung unfair?

Weiter verstoße der Spieler, indem er ein Anspruch nach § 812 BGB geltend macht, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben[61] – so der Betreiber; der Spieler könne doch nicht erst im Online-Casino spielen, und dann (für den Fall, dass er mehr verliert als gewinnt) sein Geld vom Betreiber zurückfordern.[62]

Auf § 242 BGB kann sich ein Betreiber allerdings nicht berufen, denn

(1) er ermöglicht dem Spieler ja gerade erst das verbotswidrige Online-Glücksspiel,[63]

(2) er hat den Spieler nicht auf das Verbot (oder zumindest die Unklarheit der Rechtslage) hingewiesen,[64]

(3) er den Profit einbehält,[65] sowie

(4) § 817 BGB Situationen dieser Art billig regelt und dies nicht durch den § 242 BGB umgangen werden darf;[66]

so bisher die Rechtsprechung.[67]

„Ich hab das Geld nicht mehr“, sagt der Veranstalter

Wer eigentlich eine erhaltene Leistung nach § 812 I 1 BGB zurückgeben müsste, aber diese Leistung nicht mehr hat (man sagt auch „nicht mehr bereichert“ oder „entreichert“ ist), muss gem. § 818 III BGB im Regelfall auch nichts mehr herausgeben. Außer er haftet nach § 819 f. BGB.

Keine Entreicherung bei Rechtsbruch

In manchen Fällen (z.B. wenn gegen reale Spieler gespielt wird), zahlt der Betreiber ein Großteil des erhaltenen Geldes an die Gewinner aus.[68] In solchen Fällen beruft sich der Betreiber darauf i.S.d. § 818 III BGB entreichert zu sein,[69] also keine Rückgabe zu schulden, weil er zwar das Geld ohne Rechtsgrund erlangt, aber nicht behalten hat. Allerdings kann sich derjenige nicht auf eine Entreicherung berufen, der die Leistung in Kenntnis der Verbotswidrigkeit oder Rechtsgrundlosigkeit erlangt hat – so § 819 BGB.

Und der Besitzer des Casinos weiß i.d.R. von dem Online-Glücksspiel-Verbot in Deutschland gem. § 4 IV GlüStV, damit auch von der Nichtigkeit der Verträge gem. § 134 BGB und dem fehlenden Rechtsgrund für die von den Spielern geleisteten Einzahlungen.[70]

Der Betreiber des Casinos kann also (wegen § 819 BGB)[71] nicht einwenden, er sei entreichert.

Vorliegen einer Entreicherung nur bei Nicht-Nullsummespielen [72]

Weiter kann sich der Betreiber (jedenfalls bei manchen Glücksspiel-Arten) gar nicht erst auf eine Entreicherung berufen. Eine solche ist nämlich letztlich nur denkbar, wenn der Kläger in einem sog. Nullsummenspiel[73] gespielt hat. Denn nur dann begründet der Verlust des Spielers eine stoffgleiche Auszahlung an den Gewinner.[74]

Bei einem Nicht-Nullsummenspiel [75] hingegen entstehen die Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler unabhängig voneinander; eine Entreicherung ist hier nicht denkbar.[76] Schließlich würde der Casino-Betreiber in diesem Fall auch bei hypothetischer Nicht-Beteiligung des Klägers eine Auszahlung an den Gewinner vornehmen.[77] Diese ist also inkonnex zu der Einzahlung des Spielers.

Und genau aufgrund dieser Inkonnexität ist der Casino-Betreiber auch nicht entreichert.[78] Das Geld durch den Gewinn hat der Betreiber ohnehin schon verloren, an den Einzahlungen des Spielers ist er also (nur im Fall von Nicht-Nullsummenspielen) weiter bereichert.[79]

Schadensersatzanspruch des Spielers [80]

Wie nun klar sein sollte, kann eine Rückforderung auf § 812 BGB gestützt werden; also erfolgen, weil die Zahlungen ohne rechtlichen Grund geleistet wurden. Allerdings kann die Rückforderung noch auf eine andere Norm gestützt werden. Gemäß § 823 II BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der gegen ein Gesetz verstößt, welches die geschädigten Rechtsgüter schützen sollte.

Ersatz bei Verletzung von Rechten des Spielers

In Betracht kommen hier sowohl § 4 IV GlüStV, als auch § 284 StGB[81] (Strafbarkeit der Veranstaltung eines verbotenen, öffentlichen Glücksspiels).[82] Und bei beiden handelt es sich auch um anspruchsbegründende Schutznormen; schließlich bezwecken beide zumindest auch den Schutz der Rechtsgüter des Glücksspiel-Teilnehmers.[83] Weiter stellen die vom Spieler erlittenen Verluste auch einen Schaden i.S.d. § 823 BGB dar, schließlich ist der Vertrag[84] mit dem Betreiber nichtig, die Auszahlung eines hypothetischen Gewinns also nicht gerichtlich durchsetzbar.[85] Dass die Einzahlung durch die Möglichkeit zu Spielen und zu Gewinnen ausgeglichen wird (wie der Betreiber behauptet), ist also nicht der Fall.[86]

Geringerer Anspruch wegen Mitschuld des Spielers

Teilweise wird hier zwar vorgebracht, dass ein Spieler zumindest gem. § 254 BGB ein nicht unerhebliches Mitverschulden an den eigenen Verlusten trägt, und somit der Umfang des Schadensersatzanspruches erheblich reduziert ist. Allerdings wird auch dies durch die Gerichte verneint.[87] Eine Anrechnung von Mitverschulden steht dem von § 4 IV GlüStV verfolgten Zweck diametral entgegen.[88]

Zwischenergebnis

Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt auch erst gem. § 199 I Nr. 2 BGB zu laufen, sobald der Spieler von dem Verbot des Online-Glücksspiels erfährt.[89] Der Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 II BGB i.V.m. § 4 IV GlüStV und § 284 StGB besteht also neben dem auf Herausgabe aus § 812 BGB.[90]

Zusammenfassung

In der Regel ist also die Rückforderung von Verlusten (jedenfalls vor 2021[91]) sowohl nach § 812 I 1 BGB, als auch nach § 823 II BGB i.V.m. § 4 IV GlüStV & § 284 StGB erfolgreich, wenn der Spieler nicht von dem Online-Glücksspiel-Verbot wusste. Jedenfalls nach aktueller Rechtsprechung. Das Rechtslage könnte sich mit den erwarteten Urteilen des EuGH und BGH schon bald ändern.

[1]     Diese Ausarbeitung bezieht sich hauptsächlich auf 21 U 116/21. An manchen Stellen werden aber auch Fragen aus anderen Urteilen besprochen. Besonders wird später auch auf Verluste bei den grds. erlaubnisfähigen Online-Sportwetten eingegangen. Dazu wird auch auf den neulich veröffentlichen Hinweis-Beschluss des BGH (I ZR 88/23) vom 22.03.2024 Bezug genommen. Allerdings ist laut Terminhinweis des BGH am 02.05.2024 eine mündliche Verhandlung angesetzt, sodass künftige Änderungen nicht ausgeschlossen sind.

[2]     Und das bei nur einem Anbieter, es gab weitere Gerichtsverfahren (3 O 76/17 & 21 U 169/21) bzgl. eines weiteren.

[3]     Vgl. § 4 IV Glücksspielstaatsvertrag.

[4]     Es handelt sich bei diesem Beispiel um das Verfahren zu 21 U 116/21.

[5]     Unter I ZR 53/23 ist das Verfahren beim BGH anhängig. Allerdings wird, bevor der BGH entscheidet, auf die Beantwortung der Vorlage C-440/23 beim EuGH gewartet.

[6]     Siehe zur Erklärung das Rechtslexikon der BPB (Abruf 13.04.2024, 20:24).

[7]     Für dieses Urteil ist die Version des Glücksspielstaatsvertrags von 2012 die maßgebliche, nicht die Novellierung aus 2021, in der neben Sportwetten auch andere Formen von Online-Glücksspiel (wie z.B. Poker und Automatenspiele) mit behördlicher Erlaubnis und unter bestimmten Bedingungen zulässig sind (vgl. § 4 IV GlüStV 2021).

[8]     Vgl. zur Gefährlichkeit von Online-Glücksspiel die Ausführungen des OLG Hamm in 21 U 189/22, Rn. 8.

[9]     Es gibt allerdings noch einige weitere Ziele. Siehe für eine Auflistung § 1 S. 1 GlüStV.

[10]   Vgl. auch die Erklärung des BGH BVerwG in 8 C 18/16, Rn. 30.

[11]   In diesem Fall in Malta, so die Pressemitteilung des BGH (Abruf 09.04.2024, 22:09). Vgl. auch 19 U 51/22 und 2 U 36/22.

[12]   Siehe auch Art. 3 der Rom-I-Verordnung.

[13]   Vgl. z.B. 21 U 116/21 Rn. 9 & 14.

[14]   Denn der Casino-Betreiber, jedenfalls wenn er eine deutschsprachige Internetpräsenz unter einer deutschen TLD betreibt und Werbung an Kunden in Deutschland richtet, hat sein Angebot i.S.d. Art. 6 I S. 1 lit. B Rom-I-Verordnung auf Deutschland ausgerichtet. (S. 4 O 323/20, Rn. 35) Weiter handelt es sich bei der Klägerin um eine Verbraucherin i.S.d. Art. 6 Rom-I-Verordnung. (Vgl. zur Erklärung Rn. 27 von 21 U 116/21 oder Rn. 32 von 4 O 323/20) Und die Rechtswahlklausel der AGB der Online-Casinos verstößt gegen Art. 6 II Rom-I-Verordnung und ist somit unwirksam. (So in 23 U 55/21, Rn. 51, worauf das Urteil verweist.)

[15]   Die Unionsrechtswidrigkeit ist nicht nur wegen der Nichtigkeit des Vertrages für einen Anspruch nach § 812 BGB relevant, sondern auch als Schutznorm für § 812 II BGB. So beruft sich der Kläger in 21 U 116/21 (Rn. 19) ausschließlich auf § 4 IV GlüStV, und nicht einmal zumindest hilfsweise auf § 284 StGB.

[16]   S. 21 U 116/21, Rn. 9.

[17]   Vgl. auch zur weiterführenden Erklärung den Artikel der BPB zu den europäischen Grundfreiheiten (Abruf 09.04.2024, 22:09).

[18]   Vgl. besonders Art. 47 S. 1 & 2 AEUV.

[19]   S. 23 U 55/21, Rn. 15. Auch lesenswert ist diese Randnummer für die gerichtlich vorgetragenen Voraussetzungen für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit.

[20]   S. 23 U 55/21, Rn. 15.

[21]   S. 23 U 55/21, Rn. 15.

[22]   Vgl. 8 C 18/16 (Rn. 30ff., besonders Rn. 32 m.w.N., teilweise indirekt relevant) und I ZR 194/20 (Rn. 62).

[23]   S. 23 U 55/21, Rn. 54; sowie 10 U 22/23 e, Rn. 26. Vgl. aber auch C‑339/15, Rn. 70 hins. der Einschränkungsmöglichkeiten der Mitgliedsstaaten.

[24]   S. 10 U 22/23 e, Rn. 26. Vgl. 19 U 123/22, Rn. 41.

[25]   Der BGH hat deshalb das Verfahren zu I ZR 53/23 laut Pressemitteilung ausgesetzt (Abruf 12.04.2024, 17:44).

[26]   S. I ZR 88/23, Rn. 15.

[27]   S. I ZR 88/23, Rn. 18 & 43.

[28]   Vgl. I ZR 88/23, Rn. 26.

[29]   Man spricht hier regelmäßig von der Einheit der Rechtsordnung, also dem Bestreben, dass sich Öffentliches Recht und Privatrecht möglichst wenig widersprechen.

[30]   S. I ZR 88/23, Rn. 40 & 45ff. Für Argumente auf beiden Seiten siehe Rn. 36 und Rn. 37.

[31]   Vgl. I ZR 88/23, Rn. 45ff.

[32]   Siehe dazu auch I ZR 88/23, Rn. 49ff.

[33]   S. I ZR 88/23, Rn. 48.

[34]   Die Nichtigkeit gem. § 134 BGB ist ex tunc (also rückwirkend), sodass das Wort „mehr“ hier mit Vorsicht zu genießen ist.

[35]   Zur Begriffserklärung siehe das Wirtschaftslexikon der BPB (Abruf 13.04.2024, 21:24).

[36]   S. III ZR 107/10, Rn. 17; sowie, sich dem anschließend, 19 U 123/22, Rn. 42.

[37]   S. III ZR 107/10, Rn. 17; auch dem sich anschließend, 19 U 123/22, Rn. 42.

[38]   S. 19 U 51/22, Rn. 68; 19 U 123/22, Rn. 42; 10 U 22/23 e, Rn. 29. Vgl. auch die besonders treffende Argumentation in I ZR 88/23, Rn. 35.

[39]   Vgl. 21 U 116/21 Rn. 35 sowie die Vorinstanz 4 O 323/20, Rn. 63; auch 5 S 70/21, Rn 36 sowie 10 U 22/23 e, Rn. 20f. und 23 U 55/21, Rn. 52.

[40]   Zumal es sich bei solchen Wetten auch um Glücksspiel i.S.d. GlüStV handelt – vgl. § 3 I 2 GlüStV. Auch sind die Ausführungen im Hinweisbeschluss I ZR 88/23 mit denen in den Urteilen zu anderen Formen des Online-Glückspiels (mit Ausnahme des Nichtigkeitsgrundes) vergleichbar. Siehe zur Nichtigkeit dort besonders Rn. 11ff.

[41]   Für eine kritische Auseinandersetzung mit der (Begründung der) Erlaubnispflicht siehe § 284 Rn. 2 & 2a StGB Beck’sche Kurz-Kommentare Thomas Fischer 67. Auflage 2020.

[42]   Vgl. zur Erklärung auch die Rn. 11–13 von I ZR 88/23.

[43]   Vgl. 19 U 92/23, Rn. 27.

[44]   S. 19 U 92/23, Rn. 28.

[45]   Erforderlich ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des (Bundes-)Landes, nicht etwaige Lizenzen aus ausländischen Staaten. (Vgl. 19 U 123/22, Rn. 67 i.V.m. 42)

[46]   Vgl. bloß 19 U 92/23, Rn. 22.

[47]   So bspw. in 19 W 16/22, Rn. 7. Auch ein Anspruch nach § 823 II BGB scheint nicht ersichtlich, da ein öffentliches Glücksspiel mit Erlaubnis schon den Tatbestand des § 284 I StGB nicht erfüllt und sich wegen der Erlaubnis auch nicht auf § 4 IV GlüStV als Schutznorm berufen werden kann.

[48]   Siehe auch I ZR 88/23, Rn. 11.

[49]   Denkbar (und inhaltlich verwandt) ist auch, dass der Anspruch gem. § 814 BGB nicht entstanden ist. Diese Problematik wird teils auch in Gerichtsentscheidungen erwähnt. 19 U 51/22, Rn. 86 lehnt dies inhaltlich schlüssig ab: Das (im Folgenden diskutierte) Unwissen hins. des Verbots ist schließlich auch bei § 814 BGB vorzubringen. Letztlich gleich auch in 10 U 22/23 e, Rn. 36.

[50]   Vgl. auch die Ausführungen in 21 U 116/21 Rn. 63 zur Rechtsnatur des § 817 BGB.

[51]   Es wäre nämlich Vorsatz (i.e. Wissen über das Verbot) erforderlich. (§ 285 Rn. 5 StGB Beck’sche Kurz-Kommentare Thomas Fischer 67. Auflage 2020) Allerdings wird ein Laie i.d.R. (schon aufgrund der Lizenzierung) nicht das erforderliche Wissen um das Verbot haben. (21 U 116/21, Rn. 66)

[52]   Dies wird nicht in 21 U 116/21, sondern in einer anderen Entscheidung, 23 U 55/21, Rn. 58, vom Gericht angesprochen.

[53]   Siehe 21 U 116/21, Rn. 63 oder auch 19 U 123/22, Rn. 54 sowie 23 U 55/21, Rn. 59. Allerdings a.A. hins. der Leichtfertigkeit in 19 U 51/22, Rn. 77.

[54]   Und besonders der Casino-Betreiber bzw. Klagegegner nicht das Gegenteil beweisen; siehe 21 U 116/21, Rn. 63 (oder auch 19 U 51/22, Rn. 72) für die Beweislastregelung.

[55]   Genauer das Wissenselement. Dass der Spieler nicht willentlich (aufgrund einer ggf. vorliegenden Spielsucht) gehandelt haben könne, wird zwar z.T. am Rande (21 U 116/21, Rn. 80) erwähnt, ist aber nicht maßgeblich. Vergleiche zur Erklärung von Vorsatz auch das Rechtslexikon der BPB (Abruf 10.04.2024, 21:29).

[56]   S. 23 U 55/21, Rn. 60 i.V.m. Rn. 17.

[57]   So auch 19 U 51/22, Rn. 79.

[58]   Vgl. die Ausführungen des Gerichts in 21 U 116/21, Rn. 68 ff. (besonders Rn. 72).

[59]   Vgl. 19 U 123/22, Rn. 52.

[60]   S. 19 U 51/22, Rn. 70.

[61]   Zur Erklärung vgl. auch das Rechtslexikon der BPB (13.04.2024, 21:35).

[62]   Vgl. bloß die Ausführungen unter 19 U 51/22, Rn. 23.

[63]   S. 23 U 55/21, Rn. 66.

[64]   S. 19 U 123/22, Rn. 62; ähnlich auch 19 U 51/22, Rn. 92 sowie 21 U 116/21, Rn. 86.

[65]   S. 23 U 55/21, Rn. 66.

[66]   S. 23 U 55/21, Rn. 66.

[67]   So Im Ergebnis auch 10 U 22/23 e, Rn. 39. Allerdings vertritt das LG Bonn eine gänzlich andere Ansicht in 7 O 178/21 (Vorinstanz von 23 U 55/21). So könne sich ein Spieler, der langfristig im Wissen um den Zufallscharakter eines Glücksspiels an einem solchen teilgenommen hat, im Nachhinein bei Verlusten nicht das Geld zurückfordern. (S. 7 O 178/21, Rn. 55 m.w.N.)

[68]   So z.B. in 23 U 55/21, siehe Rn. 20. Vom Vortrag anders aber nach gerichtlicher Interpretation vergleichbar auch 19 U 51/22, siehe dort Rn. 64. In anderen Fällen nehmen vom Betreiber simulierte Spieler an den Runden teil, sodass der Betreiber einen Großteil des Geldes behält. (S. 21 U 116/21, Rn. 6)

[69]   Siehe 23 U 55/21, Rn. 20. Anders allerdings in 19 U 51/22, Rn. 64, wo der Betreiber meint, nicht er, sondern die Mitspieler hätten die Leistungen erhalten.

[70]   Das ergibt sich vergleichend aus 23 U 55/21, Rn. 64; 10 U 22/23 e, Rn. 40; besonders gelungen ist auch die Argumentation in 21 U 116/21 Rn. 82.

[71]   Ob § 819 I oder II BGB Anwendung findet, unterscheidet sich allerdings in den Entscheidungen. Während 23 U 55/21 (Rn. 64) und 19 U 51/22 (Rn. 89) Absatz 1 anwenden, wendet 10 U 22/23 e (Rn. 40) Absatz 2 an; 21 U 116/21 (Rn. 82) schließlich beide.

[72]   Dieser gesamte Abschnitt basiert (unter Verwendung eigener Begriffe) auf der sehr lesenswerten Argumentation des OLG Frankfurt in 23 U 55/21 Rn. 64.

[73]   Z.B. ist bei einem regulären Poker-Spiel der Gewinn eines Spielers notwendigerweise der Verlust zumindest eines Anderen. Der Gewinner kann nicht mit mehr Geld den Tisch verlassen, als alle Spieler in Summe an den Tisch gebracht haben.

[74]   Zwar handelt es sich hier keinesfalls um einen Fall des § 263 StGB, allerdings ist dennoch der Begriff der Stoffgleichheit m.E. treffend, wenn man die Ausführungen des OLG Frankfurt in 23 U 55/21 Rn. 64 betrachtet: Es wird für die Entreicherung besonders darauf abgestellt, dass die Bereicherung (bzw. das Erlangte) in keiner Form mehr (und auch nicht indirekt) im Vermögen des Entreicherten erhalten bleibt.

[75]   Z.B. kann jeder Spieler an einem Roulette-Tisch unabhängig von den jeweils anderen Spielern gewinnen. Schließlich spielt er gegen die (und gewinnt von der) Bank – unabhängig von den jeweils anderen Spielern. Jeder Spieler kann also (in der Theorie) mit mehr Geld den Tisch verlassen, als alle Spieler in Summe an den Tisch mitgebracht haben.

[76]   Ein Verbleiben ist m.E. allein schon aufgrund der inhaltlichen Trennung der Spielvorgänge der jeweiligen Spieler naheliegend.

[77]   S. 23 U 55/21 Rn. 64.

[78]   Vgl. 23 U 55/21 Rn. 64.

[79]   Vgl. 23 U 55/21 Rn. 64.

[80]   Wie unten ausgeführt besteht i.d.R. ein deliktsrechtlicher Anspruch nach § 823 II BGB. Allerdings findet kaum eine gerichtliche Prüfung dessen statt, da die Verluste schon effektiv über das Bereicherungsrecht zurückgefordert werden können. So wird § 823 BGB zwar in der Pressemitteilung des BGH zu I ZR 90/23, jedoch nicht in denen zu I ZR 53/23 oder I ZR 88/23 erwähnt (Abruf jeweils 11.04.2024, 21:30). Auch in 23 U 55/21 (Rn. 67) wird ein Anspruch nach § 823 II BGB dahingestellt, in 10 U 22/23 e (Rn. 46) nur kurz als existent bejaht und in 19 U 123/22 gar nicht erst erwähnt.

[81]   Welcher in der Einschätzung des Zivilgerichts vollständig erfüllt ist, siehe Rn. 100 in 19 U 51/22. Siehe für Ausführungen bzgl. des Auslandsbezugs auch die Rn. 100 .

[82]   Vgl. auch die Ausführungen des Gerichts in 19 U 51/22, Rn. 94ff.; besonders zum Schutzgesetzcharakter der beiden Normen Rn. 98 und Rn. 100.

[83]   S. 19 U 51/22, Rn. 96 & 100.

[84]   Nur der Einfachheit halber. In Realität werden es mehrere Verträge sein.

[85]   S. 19 U 51/22, Rn. 102.

[86]   S. 19 U 51/22, Rn. 102 & 23.

[87]   S. z.B. 10 U 22/23 e, Rn. 62.

[88]   S. 19 U 51/22, Rn. 104.

[89]   Vgl. auch die Ausführungen des Gerichts in 19 U 51/22, Rn. 108.

[90]   Vgl. 19 U 51/22, Rn. 94 sowie zusätzlich 10 U 22/23 e, Rn. 42.

[91]   Hier ist auf die oben diskutierte Geltung der neuen Fassung des GlüStV zu verweisen.