Gemäß § 553 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Mieter von seinem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen. Als berechtigt ist dabei jedes Interesse anzusehen, das von einigem Gewicht ist und nicht gegen die geltenden Gesetze verstößt.

Geht der Mieter nun ein befristetes Arbeitsverhältnis in einer anderen Stadt ein, ohne in dieser Zeit seine Wohnung vollständig aufgeben zu wollen, ist aufgrund der dadurch entstehenden Mehrkosten ein berechtigtes Interesse anzunehmen. Dabei ist der Nichtaufgabewille etwa dann anzunehmen, wenn der Mieter persönliche Gegenstände in der Wohnung lässt oder einen Schlüssel behält.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Mieter dem Vermieter das berechtigte Interesse und Informationen über den oder die Untermieter mitteilt. Welche Informationen gegenüber der Vermieterseite mitzuteilen sind, unterscheidet sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände.

Erfüllt der Mieter diese Voraussetzungen und ist die Untervermietung nicht aus in der Person des Untermieters liegenden Gründen, wegen übermäßiger Belegung der Wohnung oder sonstigen Gründen für den Vermieter unzumutbar, so hat der Mieter einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. 

Verweigert der Vermieter seine Erlaubnis trotz Bestehens des Anspruches des Mieters, so ist er diesem zum Ersatz des Mietausfallschadens verpflichtet. Außerdem kann sich, was im Falle von Mietverträgen mit Festlaufzeit oder unter Geltung eines Kündigungsverzichts besonders relevant ist, ein Sonderkündigungsrecht des Mieters ergeben.

Zu den Einzelheiten berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin Gems als Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht.


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