Am 12.03.2018 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass der Inhalt eines streitigen Aufklärungsgesprächs nicht ausschließlich durch Bezugnahme auf einen Aufklärungsbogen festgestellt werden kann. Es bedürfe zusätzlich der Vernehmung der zum Gesprächshergang benannten Zeugen (20 U 127/16).

Was war passiert?

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer behaupteten fehlerhaften medizinischen Behandlung. Er sei nicht hinreichend über die Risiken der Herzoperation aufgeklärt worden und hätte dem Eingriff nicht zugestimmt, wenn er gewusst hätte, dass es zu einer Perforation des Vorhofs mit der Folge eines Blutergusses (Perikardtamponade) kommen könnte, die eine Operation am offenen Herzen und intensivmedizinische Betreuung erfordern.

Die Beklagte trägt vor, dass es keine Alternative zur durchgeführten Behandlung gegeben habe, insbesondere hätte eine medikamentöse Behandlung nicht gereicht, das Schlaganfallrisiko des Klägers hinreichend zu senken. Aus den Aufklärungsbögen sei ersichtlich, dass der Kläger über die Risiken der Vorbereitung und der Durchführung der Operation ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und dem Eingriff zugestimmt habe.

Was hat das Kammergericht entschieden?

Im Ergebnis kam das Kammergericht zu der Auffassung, dass die Aufklärung ausreichend gewesen sei. Allerdings machte es deutlich, dass dies nicht allein – wie in der Vorinstanz – aus den Aufklärungsbögen hergeleitet werden könne, sondern es erforderlich sei, sich durch Zeugenvernehmung ein Bild von der Durchführung dieses Gesprächs zu verschaffen.

Zwar komme einer formularmäßigen Aufklärungsdokumentation eine Indizwirkung zu. Eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit könne hieraus nicht abgeleitet werden.

Das Kammergericht hat darauf zum einen die aufklärende Ärztin und zum anderen die bei dem Aufklärungsgespräch anwesende Lebensgefährtin des Klägers vernommen. Da es zwischen den Parteien unstreitig war, dass das Gespräch überhaupt stattgefunden hatte, war es unschädlich, dass sich die Ärztin nicht mehr an das konkrete Gespräch erinnerte. Das Gericht war auf Grund des persönlichen Eindrucks der Ärztin davon überzeugt, dass in dem Gespräch über alle Risiken aufgeklärt worden ist.

Demgegenüber wertete es die Erinnerungen der Lebensgefährtin als unvollständig. Diese habe das Gespräch möglicherweise deshalb nicht richtig „abgespeichert“, weil sie die Erfolgsaussichten des Eingriffs sehr positiv beurteilte, keine Zweifel an der Kompetenz der behandelnden Ärzte der Einrichtung hatte und von der Notwendigkeit des Eingriffs überzeugt war. Außerdem habe sie während des Gesprächs „Übersetzungsarbeit“ für den schwerhörigen Kläger leisten müssen und infolgedessen möglicherweise Teile des Gesprächs überhört.

Fazit:

Unabhängig von der Bewertung der Zeugenbekundungen im konkreten Einzelfall, ist die Entscheidung wegen der Feststellung interessant, dass die bloße Bezugnahme auf den Aufklärungsbogen nicht ausreicht und es vielmehr einer Zeugenvernehmung bedarf, um sich ein Bild von dem durchgeführten ärztlichen Aufklärungsgespräch zu machen.

2 Kommentare

  • Anton Schneider

    16.09.2022 - 10:44 Uhr

    Vielen Dank für den informativen Bericht über das Medizinrecht. Ich wusste nicht, dass es so komplex ist. Am besten kann da wohl ein Anwalt für helfen.

    • Rechtsanwalt Stephan Kersten

      07.03.2023 - 14:13 Uhr

      Sehr geehrter Herr Schneider;
      ein Anwalt kann in diesem Bereich nicht schaden und in vielen Fällen auch tatsächlich fachlich weiterhelfen.
      Sollten Sie einmal Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Ihre Kanzlei Lindemann Rechtsanwälte


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