Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende und unvermeidbare Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie kann eingeführt werden, um Entlassungen von qualifizierten Mitarbeiter*innen zu vermeiden. 

Anlässlich der Corona-Krise wurden Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. So müssen seit dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 nur noch mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.

Auch können die Sozialversicherungsbeiträge, die für die ausgefallenen Arbeitsstunden anfallen, auf Antrag vollumfänglich von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.

Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit. In dieser sind u.a. auch bereits die Ursachen für den Arbeitsausfall anzugeben. In dem sich ggfs. anschließendem Leistungsantrag hat der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auszurechnen, es ist die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste beizufügen.   

Gerne beraten wir Sie zu den einzelnen Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld. Auch sind wir Ihnen auf Wunsch behilflich bei der Anzeige über den Arbeitsausfall, der Antragstellung oder wenn Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld abgelehnt worden ist. 

Als Ansprechpartner stehen Ihnen Rechtsanwalwätin Sarah Carl – als Fachanwältin für Sozialrecht- sowie Rechtsanwalt Stephan Kersten – Fachanwalt für Arbeitsrecht – beratend zur Verfügung.


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