Denkt man an Arbeit, ist der Weg zum Begriff der „Kurzarbeit“ derzeit nicht weit. Doch was passiert mit dem eigenen Urlaubsanspruch, wenn die Arbeitspflicht im Rahmen einer „Kurzarbeit Null“ – Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum entfällt?

Hierüber entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil v. 12.03.2021 – 6 Sa 824/20) und stütze sich bei seiner Begründung seinerseits auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 13.12.2018 – C-385/17).

Ergebnis: Der jährliche Urlaubsanspruch ist anteilig zu kürzen.

Sobald ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, entsteht ein Anspruch auf Urlaub. Dabei stehen gemäß § 3 BurlG jedem Arbeitnehmer grundsätzlich bei einer sechs-Tage- Woche mindestens 24 Tage Erholungsurlaub zu. Besteht die Arbeitspflicht an mehr oder weniger Tagen in der Woche, ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Die einem Arbeitnehmer zustehende Mindesthöhe bemisst sich somit an der Voraussetzung der Arbeitspflicht.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch „Kurzarbeit Null“, ist dies als eine vorübergehende Suspendierung von der Arbeitspflicht zu werten – sie reduziert sich auf „Null“. Dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und Europäischen Gerichtshof zur Folge, entstehe daher für den entsprechenden Zeitraum erst gar kein Urlaubsanspruch, sodass die gesetzlich vorgegebene Mindesthöhe zu kürzen sei.

Als Begründung führt das Gericht unter anderem an, dass „Kurzarbeit Null“ mit anderen Teilzeittatbeständen wie der Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs oder von Altersteilzeit im Blockmodell vergleichbar sei, die anerkanntermaßen zu einer Minderung des Urlaubsanspruchs führen. Da auch in diesen Fällen die Leistungspflichten sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers aufgehoben seien, müsse auch ein Kurzarbeiter als ein vorübergehend teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer angesehen werden.

Irrelevant bleibt hierbei, aus welchen Gründen „Kurzarbeit Null“ vereinbart wurde. Sowohl bei Transferkurzarbeit als auch bei konjunktureller Kurzarbeit sei eine Kürzung des Urlaubsanspruchs in seiner Höhe vorzunehmen.

Für weitergehende Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kersten als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.