Verträge zur Schwarzarbeit sind nicht nur verboten, sondern auch gemäß § 134 BGB nichtig. Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass dem Besteller einer Werkleistung keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen. Wer einen Handwerker „schwarz“ beschäftigt und der Handwerker – wie im entschiedenen Fall – fehlerhaft arbeitet, kann diesen nicht auf Mängelgewährleistung in Anspruch nehmen. BGH Aktenzeichen VII ZR 6/13
Über den Autor des Artikels
![](https://www.rechtsanwaelte-lindemann.de/wp-content/uploads/2019/01/Stephan-Kersten-Fachanwalt-Arbeitsrecht-Berlin-Spandau-150x150.jpeg)