Der Jäger und die unmittelbare Verantwortung für die Wilderzeugnisse


Das EU Recht regelt nunmehr auch abschließend und umfänglich die Rechte, insbesondere jedoch die Pflichten von Jägern im Bereich der Wildbrethygiene. Dem Jäger als sogenanntem „Wildproduzenten“ kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Hier können viele vermeidbare Fehler gemacht werden. Als Beispiel für die Pflichten soll im Folgenden das Haarwild dienen:

Grundsätzlich gelten die Vorschriften des Fleischhygienegesetzes. Gemäß § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes unterliegt erlegtes Haarwild grundsätzlich der Fleischuntersuchung. Dies jedoch nur, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist.

Die Ausnahmen von der Fleischuntersuchung sind unter anderem in  § 5 Abs. 1 (Wildbretgewinnung und -hygiene unter dem Fleischhygiene und Geflügelfleischhygienerecht) zu finden.
Darin heißt es, dass eine Untersuchung unterbleiben kann, sofern das  Haarwild weder vor noch nach dem Erlegen Merkmale aufweist, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen.
Dies gilt jedoch nur dann wenn,
– das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet wird oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen, wie Verwandte, Nachbarn, Bekannte, zu deren eigenem Verbrauch abgegeben wird (vergleiche FIHG § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) –
privater Bereich;
das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe, zur Abgabe an Verbraucher, zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert werden, d. h. nach dem Be- und Verarbeiten in Betrieben wie Gaststätten oder Wildeinzelhandelsgeschäften erfolgt die Abgabe direkt an den Endverbraucher (FIHG § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; VwVFIHG Kap. I Nr. 7); -gewerblicher Bereich mit Direktabgabe an Endverbraucher.

An diesem Beispiel lässt sich bereits erkennen welche Fehler gemacht werden können. So stellen sich bereits Fragen wie:

Wann ist Fleisch noch zum eigenen Verbrauch geeignet?
Was bedeutet unmittelbarnach dem erlegen?
Darf ein Stück Rehwild nur vor dem Zerwirken an einen gewerblichen Betrieb geliefert werden?
Wann gibt der Gastronom das gelieferte Wild direktan den Endverbraucher ab?