Besitzt ein Jäger einen (Jahres-) Jagdschein, erfasst dieser nicht zugleich die Benutzung eines dazugehörigen Schalldämpfers. Eine solche Benutzung sei genehmigungspflichtig, könne aber nicht aufgrund eines durch den Jäger bezweckten Gehörschutzes erteilt werden, wenn andere gleich effektive Methoden für den Gehörschutz bestehen und keine weitere schützenswerten Belange Dritter ersichtlich sind.

Geklagt hatte ein Jäger, der die Feststellung begehrte, zur Benutzung eines Schalldämpfers für seine genehmigte Jagdwaffe keiner Genehmigung zu bedürfen. Hilfsweise begehrte er die Verpflichtung der Behörde, ihm eine solche zu erteilen.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass ein Schalldämpfer von dem Waffengesetz als eigener Regelungsgegenstand angesehen würde, wofür ein besonderes Bedürfnis nach § 8 WaffG notwendig sei, da das Jägerprivileg nach § 13 WaffG nicht auf Schalldämpfer anwendbar sei, wonach das besondere Bedürfnis nicht gesondert nachgewiesen werden müsse.

Der Schutz des persönlichen Gehörs sei schon kein besonderes Bedürfnis i.S.d. § 8 WaffG, das der Gesetzgeber im Waffengesetz bezweckt habe, da nach den gesetzlichen Wertungen ein Schalldämpfer nicht als erforderlich für die Jagd gelte. Selbst bei Anerkennung eines solchen Schutzzweckes gäbe es andere gleich effektivere Mittel zum Gehörschutz wie Ohrkapseln oder den „Im-Ohr-Schutz“.
Die LärmVibrationsArbSchV sei nicht anwendbar, da sie nur einen betrieblichen Arbeitsplatz schütze.

Bundesverwaltungsrecht, Urteil.v. 28.11.2018, – 6 C 4/18 –