Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit – Alkoholkonsum

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 22.10.2014 – 6 C 30/13) stellt der Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss ein Fehlverhalten dar, welches bereits für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG begründet. Dabei sei es unerheblich, dass zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutrete. Denn unvorsichtig und unsachgemäß sei der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn der Betroffene hierbei das Risiko alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eingehe.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. Dabei sei allein entscheidend, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen sei. Der Konsum von Alkohol führe typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorriefen.

Zudem falle der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG gerade nicht mit dem straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab des § 24a StVG zusammen. Insofern können schon geringste BAK-Werte zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

Zwar hat das BVerwG in seiner Entscheidung keine Null-Promille-Grenze für den Waffengebrauch festgesetzt. Allerdings ist Waffenbesitzern dringend anzuraten, während des Schusswaffengebrauchs strikte Nüchternheit zu wahren, weil ansonsten die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit droht.