Das Kammergericht hat am 5. Juli 2021 entschieden(AZ: 1 W 26/21), dass die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht eines Prokuristen nach § 49 Abs. 2 HGB unabhängig davon besteht, ob der Kaufmann Eigentümer des Grundstücks ist.

I. Sachverhalt

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall ließ ein Prokurist einer Aktiengesellschaft eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eintragen. Hintergrund war, dass die Aktiengesellschaft als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Verstorbenen tätig wurde, aber selbst nicht Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks war. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag des Prokuristen beanstandet, da er laut Handelsregister nicht zur Belastung von Grundstücken ermächtigt sei. Daraufhin hat der Vorstand der Aktiengesellschaft den Eintragungsantrag genehmigt und die Auflassungsvormerkung wurde eingetragen. Die Aktiengesellschaft beantragte festzustellen, dass sie durch die Beanstandung in ihren Rechten verletzt wurden.

Die fehlende Befugnis des Prokuristen wurde zwar geheilt, da die Aktiengesellschaft den Antrag gemäß § 177 BGB genehmigt hat. Allerdings möchte die Aktiengesellschaft auch in Zukunft durch Prokuristen die von ihnen verwalteten Grundstücke belasten.

II. Problemstellung

Das Kammergericht hatte sich mit der Reichweite der Prokura im Hinblick auf die Belastung von Grundstücken auseinanderzusetzen.

III. Prokura

Bei der Prokura nach § 49 HGB handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für Kaufleute. Die Prokura ermächtigt nach § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Nach § 49 Abs. 2 HGB ist der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt wurde.

IV. Entscheidung Kammergericht

Das Kammergericht ging davon aus, dass § 49 Abs. 2 HGB den Prokuristen von der Vertretung bei belastenden Grundstücksgeschäften ausschließt. Der Senat gelang zu der Auffassung, dass die Norm wenig Spielraum biete, da die Aktiengesellschaft jederzeit die Möglichkeit hat, den Prokuristen zur Belastung von Grundstücken besonders zu ermächtigen. Ohne eine solche über die Prokura aus § 49 Abs. 1 HGB hinausgehende Berechtigung, kann der Prokurist weder fremde noch im Eigentum der Gesellschaft stehende Grundstücke veräußern oder anderweitig belasten.

Weiterhin bestehe die Beschränkung unabhängig davon, ob die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks ist. Die Beschränkung der Prokura aus § 49 Abs. 2 BGB dient zwar vor allem dem Schutz der Gesellschaft. Diese Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht nur, wenn die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks ist. Das Kammergericht betonte, dass die Beschränkung der Prokura auch dann gilt, wenn die Gesellschaft lediglich das Grundstück verwaltet, da mit der Belastung von ver-walteten Grundstücken ein großes Haftungsrisiko einher kommt.

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