Wie profitiere ich als Patient?

Sie erhalten  

– das Recht eine zweite Meinung einzuholen können, 

– die Möglichkeit Terminservicestellen zur zentralen Vergabe von Terminen bei Fachärzten zu kontaktieren,

– ein Recht auf Krankenbehandlung bei Organspende sowie ein Recht auf eine Entgeltfortzahlung bei einer Blutspende zur Stammzellengewinnung, 

– ein sog. Fallmanagement sollten sie langfristig erkranken,

– ein Entlassungsmanagement wenn sie ein Krankenhaus verlassen, 

– die Möglichkeit auf Behandlungsprogramme für Dinge wie Rückenschmerzen und anderen chronischen Krankheiten, 

– die Option zur Flexibilisierung von Therapieangeboten und Wartezeiten im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Psychotherapeuten.

 


Ist es der Krankenkasse möglich über den gesetzlichen Zweitmeinungsanspruch  hinaus zusätzliche Angebote vorzusehen? 
 

Ja. Krankenkassen können ihren Versicherten durch ihre Satzungen über den gesetzlichen Anspruch auf Zweitmeinung hinaus ebenfalls zusätzliche Leistungen anbieten. 
 
 

Kann ich als Patient über die Terminservicestelle einen Anspruch auf einen Facharzttermin innerhalb der nächsten 4 Wochen haben? 
 

Prinzipiell schon. Aber beachten Sie: 
Die Terminservicestelle hat hierbei die Aufgabe für Sie in einer Woche einen Termin beim Facharzt innerhalb der nächsten 4 Wochen vermitteln. Sollte dies nicht der Fall sein, soll dem Patienten ein ambulanter Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus vermittelt werden, ebenfalls innerhalb von 4 Wochen. Dennoch gilt dies nicht immer: Routineuntersuchungen die auch verschiebbar sind und Fälle von Bagatellerkrankungen und vergleichbare Fälle berechtigen eben nicht zu einem ambulanten Behandlungstermin im Krankenhaus. Es kann hier jedoch ein Facharzttermin für einen Zeitpunkt in angemessener Zukunft vermittelt werden. 
Hierzu gibt es zwei Fallgruppen: Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen. Früher waren weiterhin medizinischen Gründe erforderlich, dem ist jedoch nicht mehr so. 


Brauche ich um die Terminservicestelle zu nutzen eine Überweisung? 
 

Vom Grundsatz her aus jeden Fall. Es sei denn, es muss ein Termin beim Augenarzt oder Frauenarzt vermittelt werden. Außerdem kann über die Terminservicestelle auch ein Termin für ein Erstgespräch bei einer therapeutischen Sprechstunde und auch den aus der Abklärung sich ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine vergeben werden. Hierbei gelten die gleichen Regelungen wie für andere Arzttermine. Lediglich ist eine Überweisung zum Psychotherapeuten  nicht notwendig. 


Kann ich mir als Patient hierbei auch aussuchen zu welchem Arzt ich gehen möchte? 
 

Nein. Sobald Sie die Terminservicestelle nutzen, verzichten Sie auf ihr Recht auf eine freie Arztwahl. Diese ist jedoch nicht zwingend zu nutzen, also können Sie ohne weiter zu ihrem favorisierten Arzt gehen. 


Wie hilft mir die Krankenkasse als Versicherter bei andauernden Krankheiten? 
 

Im Vergleich zu Krankenkassen haben Sie einen Anspruch auf eine individuelle Beratung sowie eine individuelle Unterstützung. 
 

Ich habe das Krankenhaus verlassen. Müssen mich Krankenhaus oder Krankenkasse trotzdem weiter unterstützen? 
 

Zum besseren Übergang von der Krankenhausbehandlung in die ambulante Nachbehandlung und einer besseren Patientenversorgung, wurde mit dem Verstärkungsgesetz auch das Entlassungsmanagement erweitert. Sie haben somit einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Unterstützung. Hierbei müssen sowohl das Krankenhaus als auch die Krankenkasse, soweit Sie dies wünschen, eine Nachbehandlung entsprechend des Entlassplans organisieren und Dinge tun wie zum Beispiel Termine mit Physiotherapeuten für Sie vereinbaren. Außerdem können die Krankenhäuser weiterhin Arzneimittel in kleinster Packungsgröße oder auch Heilmittel für 7 Tage verordnen. Ebenfalls kann das Krankenhaus ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 7 Tage geben. Dies sorgt für eine lückenlose Nachbehandlung.