Immer mehr Autofahrer in Deutschland nutzen die Möglichkeiten des technischen Fortschritts und greifen zur Vermeidung von Bußgeldern auf sogenannte „Blitzer-Apps“ oder im Navigationssystem integrierte Radarwarnsysteme zurück. Die Frage der Zulässigkeit der Nutzung einer solchen Einrichtung war in jüngerer Zeit Streitgegenstand diverser Verfahren.

Funktionsweise von „Blitzer-Apps“

Die technischen Möglichkeiten sind mittlerweile für jeden Verbraucher problemlos, oft sogar kostenlos, nutzbar. Die Applikationen oder Einrichtungen warnen den Autofahrer vor aufgestellten Blitzern und sollen so zur Bußgeldvermeidung beitragen. Bei „Blitzer-Apps“ kann mittels Installation auf dem jeweiligen Mobiltelefon und der Gewährung des Zugriffs auf die Standortbestimmung per GPS der Standort des Nutzers bestimmt werden. Gleichzeitig hat die jeweilige „Blitzer-App“ über das Internet zeitgleich Zugriff auf eine Blitzer-Datenbank in der die Standorte von stationären oder mobilen Blitzern gespeichert sind. In der Regel werden die Informationen in diesen Datenbanken von den App-Nutzern selbst oder von den Betreibern eingepflegt. Kommt der App-Nutzer in die Nähe eines aufgestellten und in der App-Datenbank gespeicherten Blitzers, warnt ihn die App in Form eines akustischen oder optischen Signals. Hierauf kann der Fahrer nun seine Geschwindigkeit so anpassen, dass das Blitzergerät nicht auslöst und so eine Ahndung in Form eines Bußgeldes vermieden wird.

Zulässigkeit der Nutzung einer Blitzer-App in Deutschland

Die Nutzung solcher technischen Einrichtungen ist in Deutschland gemäß § 23 Abs. 1c StVO verboten. Dieser schreibt eindeutig vor:

„(1c ) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“

Hierbei kommt es nicht darauf an, welche „Blitzer-App“ genutzt wird. Zwar sind Mobiltelfone mit Apps zur Verkehrsnavigation grundsätzlich nicht als technisches Gerät im Sinne der Norm anzusehen, allerdings fällt eindeutig die Installation und Nutzung der konkreten Warnfunktion, die dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungs-maßnahmen (also auch Geschwindigkeitsmessungen) anzuzeigen oder zu stören, unter das Verbot des § 23 Abs. 1 c StVO. Somit wäre ein Mobiltelefon mit installierter „Blitzer-App“ ein technisches Gerät im Sinne der Norm. Diese Einordnung wurde durch die Rechsprechung bereits 2015 und 2017 bestätigt (OLG Celle, Az. 2 Ss Owi 313/15, OLG Rostock, Az. 21 Ss Owi 38/17).

Die jüngste Einführung des Satzes 3 in § 23 StVO lockerte dies nun auf, sodass nicht die Nutzung einer App zur Verkehrsnavigation oder das Mitführen eines Mobiltelefons auf welchem eine App mit Warnfunktion installiert ist, verboten ist, sondern lediglich die Nutzung der konkreten Warnfunktion:

Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“

Hintergrund der Ergänzung hierfür war vor allem, dass die alte Fassung der Verordnung vorsah, dass auch Mobiltelefone, auf denen sogenannte „Blitzer-Apps“ installiert sind, nicht vom Fahrzeugführer mitgeführt werden durften. Eine derart weitgehende Nutzungseinschränkung erschien dem Verordnungsgeber allerdings angesichts der weiten Verbreitung von Smartphones sowie auch zum Beispiel Navigationsgeräten mit entsprechenden Funktionen, als unverhältnismäßig.

Dies macht es im Einzelfall noch schwieriger einen Verstoß nachzuweisen. Denn ob der jeweilige Fahrzeugführer im konkreten Moment die Warnfunktion einer Verkehrsnavigation genutzt hat, dürfte schwer nachzuweisen sein, da die jeweiligen Funktionen innerhalb einer App per einfachem Antippen an- und ausgeschaltet werden können. Des Weiteren könnte sich der Fahrer immer darauf berufen, dass die entsprechende Funktion gar nicht genutzt worden ist. Auch dürfte die Beschlagnahme eines Mobiltelefons durch die Polizei im Einzelfall ohne das Hinzutreten weiterer Gründe unverhältnismäßig sein.

Drohende Sanktionen bei Entdeckung

Wer bei der Nutzung einer „Blitzer-App“ oder eines Radarwarngerätes erwischt und der Verstoß nachgewiesen wird, muss nach dem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Verpflichteter im Sinne des § 23 StVO ist hierbei ausschließlich der Fahrzeugführer.

Fazit

Es lässt sich also festhalten, dass die Nutzung sogenannter „Blitzer-Apps“ und Radarwarngeräte durch den Fahrzeugführer während der Fahrt verboten sind. Die bloße Installation auf dem Mobiltelefon und das Mitführen ohne das Einschalten bzw. Nutzen der jeweiligen Warnfunktion ist jedoch nicht von der Verbotsnorm erfasst.

Sollte dennoch ein Bußgeldbescheid aufgrund der Nutzung einer solchen „Blitzer-App“ oder ähnlicher Einrichtung ergehen, kommt es für die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens hiergegen maßgeblich auf die Nachweisbarkeit des Verstoßes an, deren Anforderungen aufgrund der Erweiterung der Verbotsnorm deutlich gestiegen sind.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert