Das Arbeitsgericht Weiden hatte sich im Urteil vom 13. März 2023 – 3 Ca 556/22 mit den Folgen einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz auseinanderzusetzen.

Was war passiert?

 

Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Der Kläger ist Maurer. Er hatte an einem Transporter eines Kollegen seine Genitalien entblößt und angedeutet durch die geöffnete Tür des Transporters zu urinieren.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass die Kündigung durch die Beklagte gerechtfertigt war. Die Handlungen des Klägers stellten eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme dar. Durch sein respektloses und beleidigendes Verhalten hat der Kläger sich nicht nur einen schlechten Scherz erlaubt. Er hat seine Arbeitskollegen durch das Entblößen seiner Genitalien sexuell beästigt .
Der Kläger war bis zu diesem Zeitpunkt ein sehr guter Mitarbeiter und wurde auch für gute Leistungen gelobt.

Nach der Interessenabwägung ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar.
Das Gericht deutete die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung um.

Fazit:

Es gehht auch ohne Abmahnung. Das Gericht stellt klar, dass eine Umdeutung einer Kündigung möglich ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Im hiesigen Fall stellt das Verhalten des Klägers ein derart schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme dar, dass eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt war.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert