Bundestag und Bundesrat haben das zuletzt am 21.11.2021 beschlossene Gesetz zur Änderung des IfSG (in Kraft getreten am 24.11.2021) erneut überarbeitet und teilweise verschärft. In diesem Zusammenhang hat der Bundestag insbesondere die „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ (§ 5 IfSG) aufgehoben.

Erneute Feststellung einer „epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“:

Gemäß § 5 IfSG kann der Bundestag jedoch erneut eine epidemische Notlage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Voraussetzung ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 6 IfSG, dass ernsthafte Gefahren für die öffentliche Gesundheit in ganz Deutschland bestehen, weil die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten in Deutschland droht (Nr. 1) oder die Ausbreitung bedrohlicher übertragbarere Krankheiten über mehrere Bundesländer droht oder stattfindet (Nr. 2).

Angepasster Maßnahmenkatalog:

Angepasst an das Vorliegen einer solchen Notlage sieht § 28 a IfSG für die Covid-19-Pandemie nun zum Einen einen Maßnahmenkatalog für den Fall einer epidemischen Notlage (§ 28 a Abs. 1 und 2 IfSG) und zum Anderen einen Maßnahmenkatalog unabhängig von einer epidemischen Notlage (§ 28 a Abs. 7 IfSG) vor.

Unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Notlage durch den Bundestag können die Bundesländer zudem für ihr Bundesland die Voraussetzungen einer solchen Notlage durch das Länderparlament feststellen lassen (sog. Länderöffnungsklausel, § 28a Abs. 8 IfSG). In diesem Rahmen sind jedoch eine Reihe von Maßnahmen von vornherein ausgeschlossen.

Gemäß § 28 a Abs. 7 IfSG können folgende Maßnahmen bundesweit unabhängig von dem Vorliegen einer epidemischen Notlage angeordnet werden:

• Abstandsgebot im öffentlichen Raum
• Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum
• Maskenpflicht
• Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis und daran anknüpfende Zugangsbeschränkungen zu Betrieben, Gewerben und sonstigen Einrichtungen sowie zu Veranstaltungen und bei Reisen
• Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Gewerbe und sonstige Einrichtungen sowie für Veranstaltungen und bei Reisen
• Personenbeschränkungen für Betrieb, Gewerbe und sonstige Einrichtungen sowie für Veranstaltungen und Reisen
• Erteilung von Auflagen für Gemeinschafts- und Bildungseinrichtungen
• Verarbeitung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung von Infektionsketten

Gemäß § 28 a Abs. 8 IfSG sind die folgenden Maßnahmen auch im Falle der Feststellung einer epidemischen Notlage in einem Bundesland ausgeschlossen:

• Ausgangsbeschränkungen
• Untersagung der Sportausübung oder Schließung von Sporteinrichtungen
• Untersagung von Versammlungen iSd. Art. 8 GG und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften
• Untersagung von Reisen und Übernachtungsangeboten
• Schließung von Betrieben, Gewerben und Einzel- oder Großhandel, mit Ausnahme der Gastronomie und Freizeiteinrichtungen sowie Messen oder Kongresse
• Schließung von Gemeinschafts- und Bildungseinrichtungen

Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen:

Gemäß § 28a Abs. 3 IfSG soll sich die Anordnung von Maßnahmen insbesondere nach der sogenannten „Hospitalisierungsrate“ richten. Diese bemisst sich nach den folgenden Kritierien:

• Anzahl der Covid-19-Patienten in Krankenhäusern
• Anzahl der Neuinfektionen (7-Tage-Inzidenz)
• intensivmedizinische Behandlungskapazitäten
• Anzahl der geimpften Personen

Für weitergehende Fragen steht Ihnen die Kanzlei LINDEMANN Rechtsanwälte gern zur Verfügung.


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