Mit Urteil vom 14.07.2020 (Az. 3 U 38/19) hat das Brandenburgische Oberlandesgericht u.a. entschieden, dass sich der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben grundsätzlich nicht auf die Herausgabe von Belegen erstreckt. Insbesondere könne die Vorlage von Belegen nicht zu bloßen Kontrollzwecken verlangt werden.

Die pflichtteilsberechtigten Söhne des Erblassers forderten von der ihren Ehemann allein beerbenden Witwe die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses mit entsprechenden Belegen zu den einzelnen Positionen im Rahmen einer Stufenklage.

Die Beklagte beauftragte hiermit einen Rechtsanwalt und unterschrieb das von diesem erstellte Nachlassverzeichnis nicht. Aus Sich der Kläger war bereits dies unzulässig. Des Weiteren rügten sie, dass in dem Verzeichnis wesentliche Angaben fehlten. Das Landgericht Neuruppin verurteilte die Erbin daraufhin antragsgemäß zur Auskunft unter Vorlage entsprechender Belege. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus § 2314 Abs. 1, 2 BGB. In der erteilten Auskunft fehle es an Angaben zu Bargeldbeträgen, Vorempfängern und Schenkungen an die Beklagte und Dritte. Es seien auch Belege vorzulegen, da sich andernfalls die Richtigkeit der erteilten Auskunft nicht überprüfen ließe.

Die dagegen erhobene Berufung war vor dem Oberlandesgericht Brandenburg nun teilweise erfolgreich.

Zunächst sei es unschädlich, dass die Klägerin das von ihrem Rechtsanwalt erstellte Nachlassverzeichnis nicht unterschrieben habe. Zwar sei der Erbe derjenige, den die Auskunftspflicht treffe, dieser könne sich aber zur Übermittlung der Auskunft Dritter bedienen.

Das vorgelegte Nachlassverzeichnis der Erbin sei zwar „eklatant unvollständig“, sodass es um weitere Angaben zu ergänzen sei, damit die Kläger den Nachlasswert berechnen können.

Eine pauschale Forderung nach umfassenden Auskünften unter Belegvorlage in Form eines Nachlassverzeichnisses, das sich insbesondere zu den mit Blick auf § 2325 BGB pflichtteilsrelevanten Schenkungen, Schenkungen an die Beklagte, anrechnungs-/ausgleichspflichtigen Vorempfängen, den Güterstand, Auszahlungen aus Lebensversicherungs-, Sterbegeldversicherungs-, Unfallversicherungs-, Bausparverträgen und Verträgen Dritter aus den Todesfall sowie den Wert der Nachlassgegenstände am Todestag bzw. – hinsichtlich ausgleichspflichtiger Schenkungen – am Tag des Rechtsübergangs und am Todestag verhalten soll, entspreche jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Nach § 2314 Abs. 1 BGB sei der auskunftspflichtige Erbe nicht zugleich zur Rechnungslegung verpflichtet, da diese über eine bloße Auskunftserteilung hinausgehe (so schon BGH NJW 1985, 1693 ff). Es bedürfe dennoch einer konkreten Auflistung der einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des nach §§ 2325 ff BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses. Es bestünden darüber hinaus auch weitergehende Informationspflichten über sonstige Umstände, deren Kenntnis zur Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs durch den Berechtigten erforderlich sind.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB berechtige diesen jedoch nicht, die Herausgabe von Belegen für die in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen Vermögensbestandteile zu verlangen, da dies der Natur des Auskunftsanspruchs widerspreche. Gemäß § 260 Abs. 1 BGB sei dieser nur auf die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gerichtet. Der Auskunftsanspruch solle es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, den Wert seines Pflichtteils zu bestimmen, er verpflichte den Erben jedoch grundsätzlich nicht dazu, ihm Wertangaben zu übermitteln.

Die Belegvorlage könne deshalb nicht bereits zur Kontrolle der Angaben des Auskunftspflichtigen verlangt werden. Bestünden jedoch Zweifel über den Wert einzelner Nachlassgegenstände, sei von der Rechtsprechung ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlagen solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieser Nachlassgegenstände selbst einschätzen kann.

Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB setze demgegenüber voraus, dass der Nachlass in seiner Gesamtheit grundsätzlich feststeht, eine Auskunft also regelmäßig bereits erteilt wurde.

Während der Auskunftsanspruch lediglich auf die Weitergabe von Wissen gerichtet sei, bezwecke der Wertermittlungsanspruch eine vom Wissen und von den Wertvorstellungen des Verpflichteten gänzlich unabhängige vorbereitende Mitwirkung anderer Art (so auch BGHZ 89, 24 ff). Der Wertermittlungsanspruch sei auf die Vorlage von Unterlagen und ggf. eines Bewertungsgutachtens gerichtet. Dabei müsse der Verpflichtete dem Berechtigten diejenigen Unterlagen zukommen lassen, die ihn in die Lage versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können.


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