Die erste Kammer des EuGH hat mit Urteil vom 15.10.2026 zum Az.: C-70/25 auf Vorlage eines polnischen Gerichts entschieden, dass die Art. 73. Abs. 1 und 74 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 so auszulegen seien, dass ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Art. 69 der Richtlinie 2015/2366 ermöglicht habe.

 

Der Sachverhalt in Kürze

Die Klägerin ist Kundin einer polnischen Bank und führt dort ein Girokonto. Sie bot auf einer Internetplattform einen Artikel zum Verkauf an. Ein unbekannt gebliebener Täter gab sich als Kaufinteressent aus und schickte ihr einen Link, über welchen der Kauf bestätigt werden sollte. Der Link war so erstellt, dass der Eindruck erweckt wurde, er stamme von der Internetplattform. Nach Betätigung des Links wurde die Klägerin auf eine Webseite weitergeleitet, welche das Erscheinungsbild der Webseite ihrer Bank hatte. Dort gab sie schließlich ihre Zugangsdaten ein und ermöglichte dadurch dem Täter von dem Konto der Klägerin einen Betrag von umgerechnet ca. 705,- auf ein von ihm geführtes Konto.

Die Klägerin meldete am Folgetag den Schaden ihrer Bank, jedoch verweigerte diese eine Erstattung, mit der Begründung, dass der Schaden dadurch herbeigeführt worden sei, dass die Klägerin sich grob fahrlässig verhalten habe, indem sie ihre Zugangsdaten zum Online-Banking nicht hinreichend schützte.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage, das mit der Sache befasste Gericht legte die Sache dem EuGH vor, da es der Ansicht war, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf die Auslegung europarechtlicher Vorschriften an. Denn grundsätzlich sieht Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass der Betrag einer nicht autorisierten Zahlung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des darauffolgenden Geschäftstages erstattet wird.

Im Rahmen des Verfahrens vertrat die polnische Bank die Auffassung, dass nicht nur ein – hier nicht gegebener – Betrugsverdacht des Zahlers von der Erstattung des Betrages aus der nicht autorisierten Zahlung entbinde, sondern auch das Vorliegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

 

Entscheidung des EuGH und mögliche Folgen für die Praxis in Deutschland

In seiner Entscheidung folgte der EuGH der Ansicht der polnischen Bank nicht. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ergebe, dass ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler seine Pflichten zum Schutz des Zahlungsinstruments grob fahrlässig verletzt.

In Deutschland ist der Erstattungsanspruch des Zahlers in § 675u S. 2 BGB geregelt. Entsprechend der europäischen Richtlinie ist die Erstattung des Betrages aufgrund einer nicht autorisierten Zahlung unverzüglich, spätestens aber mit Ende des nächsten Geschäftstages vorzunehmen.

Wie sich betrügerische Absicht oder aber die grob fahrlässige Verletzung von Pflichten auf Seiten des Zahlers auswirken, ist wiederum in § 675v Abs. 3 BGB bestimmt. Ist betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit gegeben, so ist der Zahler dem Zahlungsdienstleister zu Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge des streitigen Zahlungsvorgangs entstanden ist. Dabei hat der Zahlungsdienstleister – idR eine Bank – die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der sich aus § 675v Abs. 3 BGB ergebenden Voraussetzungen. Dies war auch schon vor der Entscheidung des EuGH die Regel.

In der Praxis vor den Gerichten verhält es sich in den allermeisten Fällen so, dass die Banken, wenn sie einen Fall der groben Fahrlässigkeit annehmen, sich einerseits auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (über § 242 BGB) berufen und andererseits die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzanspruch gegen den Erstattungsanspruch des Kunden erklären, nicht selten werden auch beide Einwände geltend gemacht.

Nach der Entscheidung des EuGH ist die Bank nicht berechtigt, allein wegen des Hinweises auf ein grob fahrlässiges Fehlverhalten die Erstattung zu verweigern.  Die Kammer stütze sich dabei auf die Ausführungen des Generalanwaltes Rantos, der in Rn. 39 seines Schlussantrages darlegte, dass die Regeln der Richtlinie es nicht zulassen, bei Vorliegen eines bloßen Verdachtes auf grob fahrlässiges Fehlverhalten die Erstattung abzulehnen oder zu verschieben.

In der bundesdeutschen Rechtsprechungspraxis reichte der bloße Verdacht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden schon vor der Entscheidung des EuGH nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch der Bank zu begründen. Vielmehr musste das grob fahrlässige Fehlverhalten zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und im Zweifel auch bewiesen werden.

Durch die Entscheidung des EuGH werden die Rechte der Zahler sicherlich nicht geschwächt. Wie sich die Entscheidung allerdings konkret auf die bundesdeutsche Praxis auswirkt, insbesondere in der Rechtsprechung, muss allerdings noch abgewartet werden. Denn, auch wenn es für den Kunden zuweilen ärgerlich ist, kann dieser zunächst nicht verhindern, dass die Bank eine Erstattung nicht vornimmt und sich auf ihre Gegenansprüche beruft. Es bleibt dann nur der Weg zum Gericht.

Ausführungen dazu, ob und auf welche Weise die Bank Gegenansprüche gegen den Zahler geltend machen kann, finden sich in der Entscheidung des EuGH nicht, es kann – zumindest derzeit – also nicht davon ausgegangen werden, dass die Bank ihre Ansprüche in einem separaten Verfahren wird geltend machen müssen.

 

Fazit

Mit seinem Urteil hat der EuGH klargestellt, dass der alleinige Verdacht eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Bankkunden, welches dann zu im Ergebnis zu einer nicht autorisierten Zahlung (durch Dritte) führt, der Bank nicht die Möglichkeit gibt, die Erstattung zu verweigern. Von einem Durchbruch oder aber einer Trendwende, wie nicht selten zu lesen ist, kann im Zusammenhang mit der Entscheidung aber nicht gesprochen werden.

Denn keine konkreten Ausführungen lassen sich der Entscheidung dahingehend entnehmen, ob die Bank sogleich berechtigt ist, sich auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu berufen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen zu erklären. In letzterem Fall würde Sie wohl sogar der Ansicht des Generalanwalts entsprechen, denn dann stellt die Bank den Erstattungsanspruch des Kunden nicht in Frage und rechnet – in einem zweiten Schritt – mit ihren Gegenansprüchen auf.

Daher sind sofortige Änderungen in der Abwicklungspraxis der Banken bei derartigen Fällen nicht zu erwarten.

Denn einerseits stellen sowohl der Generalanwalt als auch der EuGH mögliche Gegenansprüche der Banken nicht grundsätzlich in Frage. Die Möglichkeit des Regresses seitens der Bank wird vom Generalanwalt in Rahmen seiner Ausführungen zum Schlussantrag sogar ausdrücklich genannt. Andererseits finden sich in dem Urteil keinerlei Ausführungen, die konkrete Rückschlüsse darauf zulassen, zu welchem Zeitpunkt sich die Bank auf ihre ggf. bestehenden Gegenansprüche berufen kann, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dies im Rahmen eines zweiten Prozesses zu erfolgen hat, wie teilweise behauptet wird.

Es wird daher abzuwarten sein, wie sich der Bundesgerichtshof zu dem Urteil des EuGH verhält. Dass der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung (z.B. XI ZR 107/24) sofort aufgibt, muss als unwahrscheinlich angesehen werden. Bis es aber zu einer Klärung in Karlsruhe kommt wird mit Sicherheit noch einige Zeit vergehen.

 

Es berät Sie im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt Miroslav Duvnjak


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