Leitsatz: Verfügen der Erblasser und seine vorverstorbene erste Ehefrau, die fünf Kinder haben, in einem gemeinschaftlichen Testament, mit welchem sie einander zu Alleinerben einsetzen,

„Nach unserer beider Tod soll die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten“,

dann ist die Einsetzung der „gesetzlichen Erben“ als Schlusserben durch den überlebenden Erblasser im Verhältnis zu dessen Einsetzung als Alleinerbe der vorverstorbenen Ehefrau nicht als wechselbezüglich im Sinne von § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.

Aus den Umständen, den Vorträgen der Beteiligten konnte das Gericht nicht die enge Bindung der Ehegatten annehmen, die eine Bindung des Überlebenden als Ausnahme rechtfertigt. Der überlebende Ehegatte war daher darin frei, neu zu testieren. Zudem entspräche die neu testierte Erbfolge auch dem Eintritt der „gesetzlichen Erbfolge“, wie in dem Ehegattentestament festgehalten. Nach Auslegung gemäß § 2066 BGB seien die gesetzlichen Erben des Überlebenden zum Zeitpunkt seines Erbfalls gemeint gewesen. Dies entspricht der zweiten Ehefrau und den Kinder aus erster Ehe als gesetzlichen Erben.

OLG Düsseldorf vom 20.01.2021, Az. 3 Wx 245/19

Stephanie-Reka Weidemann | Fachanwältin für Erbrecht


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