Ein Kontaktabbruch nach dem 18. Lebensjahr des Vaters zu seinem Sohn stellt eine Verfehlung dar, die sich auch auf die Unterhaltsbeziehung auswirken kann, aber sie wiegt nicht so schwer, dass es unbillig ist, im Alter bei eigener Bedürftigkeit Unterhalt zu fordern. Der Vater habe sich gerade die ersten 18 Jahre um seinen Sohn gekümmert und somit „gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt“, BGH-Urteil vom 12. Februar 2014, AZ: XII ZB 607/12.

Dennoch gibt ein solcher Fall Spielraum für Verhandlungen. Wegen der komplizierten Rechtsmaterie und des umfassenden Sachverhaltes sind die Berechnungen der Bezirksämter häufig fehlerhaft. Überprüfen Sie!