Das OLG Stuttgart hat am 21.07.2021 (AZ: 9 U 90/21) über die Beweislastverteilung im Rahmen des gutgläubigen Erwerbes von Kraftfahrzeugen entschieden. Das OLG Stuttgart vertritt den Standpunkt, dass die Beweislast bei dem

„aus dem Eigentum Vertriebenen“

verbleibt. Demnach hat der ursprüngliche Eigentümer nachzuweisen, dass der Erwerber bösgläubig war. Die Verpflichtung des Erwerbers, sich die Zulassungsbescheinigung Teil II zeigen zu lassen, ändert an der Beweislastverteilung nichts.

I. Sachverhalt

Die Klägerin (in Italien ansässig) schloss einen Kaufvertrag mit einem Autohaus (P-GmbH) über ein Kraftfahrzeug ab. Den Vertrag wickelte die Klägerin nicht persönlich ab, sondern ein von ihr bevollmächtigter Mitarbeiter. Das Fahrzeug stand jedoch nicht im Eigentum des Autohauses, sondern im Eigentum des Beklagten. Der Beklagte war auch derjenige, der im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II war. Im Kaufvertrag war geregelt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zurückbehalten wird bis zum Erhalt der Gelangensbestätigung. Hierbei handelt es sich um ein typisches Vorgehen im internationalen KfZ-Handel. Im Folgenden wurde das Fahrzeug durch das Autohaus an die Klägerin übereignet. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben zu haben. Es war unstreitig, dass dem Vertreter nicht die echte Zulassungsbescheinigung Teil II gezeigt werden konnte, da diese im Besitz des Beklagten verblieb. Die Klägerin legte jedoch dar, dass dem Vertreter eine Zulassungsbescheinigung Teil II gezeigt wurde.

Daraufhin verlangte die Klägerin die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II von dem Beklagten. Der Beklagte als vorherige Eigentümer verlangte des Fahrzeuges heraus und stützte sich darauf, dass der Vertreter nicht im guten Glauben war, da ihm entweder keine oder nur eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II von dem Autohaus gezeigt wurde.

II. Problemstellung

Das OLG Stuttgart hatte insbesondere über die Beweislastverteilung im Rahmen des gutgläubigen Erwerbes von Kraftfahrzeugen zu entscheiden. Grundsätzlich wird der gute Glaube des Erwerbers vermutet, da der Besitz des Veräußerers einen Rechtsschein begründet. Da sich der Vertreter der Klägerin nicht die Zulassungsbescheinigung zeigen ließ, war die Frage also, ob die Klägerin nun beweisen musste, dass ihr Vertreter im guten Glauben war.

III. Entscheidung OLG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Beweislast bei dem Beklagten verblieb und nahm an, dass die Klägerin das Eigentum an dem Kraftfahrzeug erlangt hat.

Zwar war die P-GmbH nicht zur Übertragung des Eigentumes berechtigt. Jedoch konnte die Klägerin das Eigentum im Wege des gutgläubigen Erwerbes nach § 932 Abs. 1 BGB erlangen. Nach § 932 Abs. 1 BGB kann auch von einem Nichtberechtigten wirksam das Eigentum erlangt werden, wenn der Erwerber im guten Glauben war. Ein guter Glaube liegt vor, wenn der Erwerber nicht wusste beziehungsweise grob fahrlässig verkannt hat, dass die Sache nicht im Eigentum des Veräußerers stand.

1. Beweislast im gutgläubigen Erwerb

Die Bösgläubigkeit des Vertreters konnte von dem Beklagten nicht bewiesen werden. Aus der umgekehrten Formulierung in § 932 Abs. 2 BGB („der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn …“) ergibt sich, dass der aus dem Eigentum Vertriebene die Beweislast dafür trägt, dass der Erwerber nicht gutgläubig war.

Diese Beweislastregel gilt auch für den Kauf von Kraftfahrzeugen. Es ist dabei nicht relevant, dass der Erwerber verpflichtet ist, sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen zu lassen. Bei dieser Pflicht handelt es sich nur um eine Konkretisierung der Sorgfaltsanforderungen. Es handelt sich nicht um eine Ausnahmeregel zu § 932 Abs. 1 BGB, wonach die Beweislast neu zu verteilen wäre. Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls eine sekundäre Darlegungslast bestehen könnte. Darüber wurde jedoch nicht entschieden, da die Klägerin hinreichend detailliert dargelegt hat, dass ihrem Vertreter eine Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn auch eine Gefälschte) gezeigt wurde.

2. Sorgfaltsanforderungen

Des Weiteren wurde der gute Glaube auch nicht dadurch zerstört, dass die Zulassungsbescheinigung Teil 2 durch die P-GmbH einbehalten wurde. Zwar müssen Zweifel an der Eigentümerstellung des Veräußerers entstehen, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ausgehändigt wird. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass der Veräußerer einen guten Grund dafür hat. Hier entsprach es den Gepflogenheiten des internationalen KfZ-Handels, dass die Zulassungsbescheinigung Teil 2 vorerst zurückbehalten wird.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II hätte zwar dennoch im Original vorgezeigt werden müssen. Das OLG hat hierzu entschieden, dass der gute Glaube nicht zerstört wird, wenn dem Erwerber eines Gebrauchtwagens eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wird, die wie ein Original aussieht. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II so gut gefälscht ist, dass sie keine Auffälligkeiten aufweist, kann es dem Erwerber nicht angelastet werden, dass er die Fälschung nicht erkannt hat.

Insbesondere besteht hier keine Verpflichtung zur Nachforschung, ob die Zulassungsbescheinigung echt ist oder nicht.

Darüber hinaus hat das OLG betont, dass ein Erwerber auch dann bösgläubig sein kann, wenn der Veräußerer im Besitz der Papiere ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Fahrzeug zu einem ungewöhnlich niedrigen Preis verkauft werden soll.

3 Kommentare

  • Kerstin Leppnitz

    19.10.2021 - 23:41 Uhr

    Top Artikel! Danke dafür!

    • Rechtsanwalt Stephan Kersten

      17.11.2022 - 15:13 Uhr

      Vielen Dank! Wir hoffen Sie konnten sich einen Überblick verschaffen. Alles Gute!

    • Rechtsanwalt Stephan Kersten

      07.03.2023 - 14:14 Uhr

      Sehr gerne!
      Wenn wir können, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
      Mit freundlichen Grüßen
      Lindemann Rechtsanwälte


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