Viele Mandanten stehen vor folgendem Problem: Sie befinden sich in einem Arbeitsverhältnis, sind jedoch bereits seit Monaten, teils Jahren, krank und arbeitsunfähig. Nach längstens 78 Wochen endet der Bezug von Krankengeld (§ 48 SGB V). Das Ende des Krankengeldanspruches bedeutet jedoch nicht, dass man auch wieder gesund und arbeitsfähig ist. Trotzdem erhält man weder Krankengeld von der Krankenkasse noch Gehalt vom Arbeitgeber. Entweder hat die Rentenversicherung über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden oder ein solcher Antrag wurde noch gar nicht gestellt. In diesen Fällen müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden und einen Antrag auf ALG I stellen. Immer wieder müssen wir feststellen, dass die Betroffenen bei der Antragstellung falsch beraten werden oder der Antrag auf ALG I sogar abgelehnt wird, entweder weil noch ein Arbeitsverhältnis besteht, man also gar nicht „arbeitslos“ sei oder die Verfügbarkeit wegen der Erkrankung nicht vorliege. Die Regelung des § 145 SGB III wird leider oft übersehen. Diese sogenannte Nahtlosigkeitsregelung soll die Betroffenen in der Phase bis zur Klärung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt oder nicht, schützen. Die objektive Verfügbarkeit, die wegen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, wird fingiert. Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnis oder eine Beschäftigung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell) stehen dem Anspruch auf ALG I nach § 145 SGB III grundsätzlich nicht entgegen.

Bei Fragen rund um das Thema Arbeitslosengeld, Krankengeld und Erwerbsminderung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Carl gerne zur Verfügung.