Da noch eine Vielzahl an weiteren, sehr ähnlich gelagerter Streitigkeiten rechtshängig sind,
düÂ?rfte die vorliegende Entscheidung insbesondere fÂ?ür Mitarbeiter der Bundesagentur füÂ?r Arbeit
und der JobCenter von gesteigertem Interesse sein:


Das Bundearbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber im Falle einer Versetzung des
Arbeitnehmers aus betrieblichen GrüÂ?nden seinen Ermessensspielraum nutzen darf, jedoch auch zwingend
nutzen muss. So ist die Beschränkung auf diejenigen Arbeitnehmer, die unbefristete Arbeitsplätze haben
– unter Außerachtlassung derjenigen die befristet eingestellt sind – schlicht unzulässig.
Bundesarbeitsgericht vom 10.07.2013


Im weiteren zu Folgenden Themenkomplexen:JobCenter, KüÂ?ndigung, KüÂ?ndigungsschutz, Mobbing, Mitbestimmung/Mitwirkung des Betriebsrats, Outsourcing, Privatinsolvenz, Probezeit, Restschuldbefreiung, Schuldenbereinigungsplan, Sitzverlegung, Sperrzeit, Tarifvertrag, Treuhänder, Umwandlung, Urlaub, Verbraucherinsolvenzverfahren, Versetzung, Wettbewerbsverbot, Zeugnis – an dieser Stelle mehr.