Der Arbeitgeber verhandelt nicht schon deswegen unfair, weil er einem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag zur sofortigen Annahme unterbreitet und mit der Erstattung einer Strafanzeige droht, sollte das Angebot nicht angenommen werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 24.02.2022 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 333/21.

 

Was war passiert?

 

Der Geschäftsführer äußerte zusammen mit seinem Rechtsanwalt gegenüber einer Mitarbeiterin den Vorwurf, falsche Daten in die elektronische Datenverarbeitung des Unternehmens eingegeben zu haben, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Mitarbeiterin und spätere Klägerin wusste zu Gesprächsbeginn nichts von den gegen sie bestehenden Vorwürfen. Der Geschäftsführer und sein Anwalt legten der Mitarbeiterin einen Aufhebungsvertrag vor. Dieser sah ein einvernehmliches Ausscheiden der Angestellten aus betrieblichen Gründen zum Ende des Monats vor. Bis dahin sollte sie vergütet werden und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten. Finanzielle Ansprüche sollten ansonsten wechselseitig abgegolten sein. Die Angestellte unterzeichnete den Aufhebungsvertrag. Nachträglich fühlte sie sich nicht mehr an den Aufhebungsvertrag gebunden und klagte dagegen. Sie gab an, ihr sei mit der außerordentlichen Kündigung und der Erstattung einer Strafanzeige gedroht worden, wenn sie nicht vor Verlassen des Raums den Aufhebungsvertrag unterzeichne.
Das Arbeitsgericht Paderborn gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht hob in nächster Instanz die Entscheidung auf, wogegen die Klägerin Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) einlegte.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Der Aufhebungsvertrag sei weder wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar gewesen, noch unter Verletzung des Gebots des fairen Verhandelns zustande gekommen und deshalb unwirksam. Die Drohung mit einer (außerordentlichen) Kündigung sei erst dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen dürfte. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen müsse, die Kündigung halte einer Klage dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht stand. Gleiches gelte für die Drohung mit einer Strafanzeige. Es sei darauf abzustellen, ob ein verständiger Arbeitgeber die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Auch die Anwesenheit eines Anwalts auf Seiten des Arbeitgebers ändere daran nichts. Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns liege erst dann vor, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder unmöglich macht. Das BAG ordnete den vorgelegten Aufhebungsvertrag als ein unter Anwesenden unterbreitetes Angebot, das nach dem Gesetz nur sofort annehmbar ist, ein. Anders seien Situationen einzuschätzen, in welchen die Betroffenen nach objektiver Betrachtung davon ausgehen müssen, sich ohne Unterschrift nicht der Situation entziehen zu können.

Fazit:

Angestellte sollten sich vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags gut überlegen, ob sie sich nicht zuvor rechtlichen Rat suchen sollten. Aufhebungsverträge sind grundsätzlich bindend und nicht unwirksam oder anfechtbar, weil Betroffenen das Angebot nur zur sofortigen Unterzeichnung vorgelegt wird. Auch die Drohung mit der Erstattung einer Strafanzeige ändert daran nichts, solange die Strafanzeige aus berechtigten Gründen in Erwägung gezogen werden kann. Betroffene sollten bedenken, dass in vielen Fällen die Staatsanwaltschaft auch noch tätig werden kann, obwohl vom Arbeitgeber versprochen wurde, keine Anzeige zu erstatten. Das hängt mit dem Legalitätsgrundsatz zusammen, der die Staatsanwaltschaft, bis auf gesetzlich festgeschriebene Ausnahmen, zum Einschreiten verpflichtet.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert