Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 (VI R 42/10) sind Zivillprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig, wenn sie aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Sie sind nur insoweit absetzbar, als sie einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. D.h. Die Regelung von Rechtsverhältnissen, die mit Trennung und Ehescheidung notwendig wird, wie Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung, Hausrat, Vermögensauseinandersetzung, Grundstücksübertragungen etc. sind meist mit erheblichen anwaltlichen Gebühren und Gerichtskosten verbunden. Diese können nun insgesamt steuerlich berücksichtigt werden. Da jährlich eine zumutbare Eigenbelastung von 3% des Jahrenseinkommens in Abzug gebracht wird, bietet es sich an, die Kosten in einem Jahr insgesamt zu zahlen.

Tipp: Legen Sie gegen noch nicht rechtkräftige Steuerbescheide innerhalb eines Monats Einspruch ein und weisen sie die gezahlten Rechtsverfolgungskosten nach.