In einer Dienstanweisung hatte die Behörde Zeitausgleich für die Beamten in Rufbereitschaft angeordnet. Der jeweilige Vertreter des diensthabenden Beamten, der sich jedoch in gleicher Weise bereithalten musste, ging danach leer aus. Ein Beamter klagte nun erfolgreich auf Gewährung von Zeitausgleich auch für seine in Vertretung geleistete Rufbereitschaft vor dem Verwaltungsgericht Gießen (VG Gießen 18.07.2013, 5 K 2148/12). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nach Ansicht des Gerichts auch den Vertreter zu entschädigen – dieser sei in gleicher Weise in der Wahl seines Aufenthaltsortes und seinen Freizeitaktivitäten eingeschränkt gewesen, auch wenn der Vertretungsfall überhaupt nicht eingetreten sei. 

Die Entscheidung reiht sich in eine Reihe von Urteilen ein, die von einem weiten Arbeitszeitbegriff ausgehen. Die Arbeitsvertragsparteien sollten daher die bisherige Praxis darauf überprüfen, ob die geleistete Arbeit vollständig abgegolten wird; anderenfalls können dem Arbeitnehmer zusätzliche Ausgleichsansprüche entstehen