Urteil des OLG Brandenburg – 12. Zivilsenat – Urt. v. 07.02.2019 – 12 U 60/17

Fazit vorab: Es bestehen nach dem oben genannten Urteil keine Verpflichtungen zur Aufklärung über die vom Patienten ins Spiel gebrachten alternativen Behandlungsmethoden.

Was war passiert?

Der Kläger machte gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften medizinischen Behandlung im Zeitraum vom 27. Februar 2012 bis zum 12. März 2012 geltend, während derer ihm eine Hüfttotalendoprothese (TEP – eine Endoprothese ist ein künstlicher Gelenkersatz) rechts implantiert wurde.

Der Kläger warf den Beklagten vor, bei der Operation am 28. Februar 2012 den Nervus femoralis (Oberschenkelnerv) verletzt zu haben, wodurch er seitdem unter schwerwiegenden Bewegungsstörungen leide. Die Verletzung des Oberschenkelnerves sei von den Beklagten nicht adäquat erkannt und behandelt worden.

Ferner bezweifelte der Kläger die medizinische Indikation für eine Totalendoprothese, da neben einer konservativen Therapie auch eine Hüftgelenkarthroskopie (Untersuchung des Inneren eines Gelenks) möglich gewesen wäre.

Zudem sei er weder über das Risiko von Nervverletzungen noch darüber aufgeklärt worden, dass alternative Behandlungsmöglichkeiten bestünden.

Das Landgericht Frankfurt Oder hat die Klage bewiesen.

Die 1. Zivilkammer begründete die Entscheidung damit, dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, dass Schädigung des Oberschenkelnervs auf einem Behandlungsfehler der Beklagten beruhe. Die Operation und die postoperativen Behandlungen seien nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Darüber hinaus sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schädigung des Oberschenkelnervs eher von der Lendenwirbelsäule herrühre. Er sei auch der Ansicht, dass es keine anderweitige erfolgsversprechende Therapiemöglichkeiten gegeben habe.

Mit der Berufung verfolgte der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter.

Der 12. Zivilsenat des OLG Brandenburg hat die zulässige Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

Dem Kläger stehen, so die Rihcter, gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil ihm auch nach dem Ergebnis einer vom Berufungsgericht durchgeführten ergänzenden Beweisnahme der Beweis nicht gelungen sei, dass den Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Auch eine Haftung wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten bestünde nicht.

Ein Behandlungsfehler sei nicht gegeben.

Der Kläger litt an einer fortgeschrittenen Coxarthrose (Hüftgelenkarthrose) rechts mit Ruhe- und Belastungsschmerzen sowie Bewegungseinschränkungen. Gleichwertige Behandlungs-alternativen zu der durchgeführten Hüftgelenkimplantation bestanden nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers, hätte eine Hüftarthroskopie nicht zu dem gewünschten Erfolgt geführt. Auch sei eine Physiotherapie bei Hüftgelenkschäden in der Regel nicht erfolgsversprechend.

Schließlich seien auch konservative Behandlungsmethoden, wie die Gabe von Schmerzmitteln, ausgeschöpft und überdies mit dem Risiko von Nebenwirkungen verbunden, so dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers eine derartige Behandlungsmaß-nahme dauerhaft keine gleichwertige Behandlungsalternative dargestellt hätte.

Die operative Implantation der Hüftgelenkprothse am 28. Februar 2012 sei nicht fehlerhaft erfolgt. Zwar wurde beim Kläger eine Schädigung der sensiblen Anteile des Oberschenkelnervs diagnostiziert. Es stünde jedoch – aufgrund des überzeugenden Sachverständigengutachtens – nicht fest, dass diese Schädigung operationsbedingt erfolgt sei. Insbesondere wies der Sachverständige darauf hin, dass die Befunde den Schluss auf eine Schädigung des motorischen Anteils des Nervs während der Operation nicht zuließen, da in diesem Fall Ausfallerscheinungen bereits innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach der Operation aufgetreten wären, jedoch im Fall des Klägers ein unauffälliger postoperativer Verlauft dokumentiert worden sei.

Weiterhin sei auch ein Aufklärungsfehler nicht gegeben.

Grundsätzlich sei ein Patient vor der Durchführung eines Eingriffs über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können.

Die Aufklärung habe dem Patienten dabei einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können.

Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehöre auch, dass der Arzt dem Patienten Kenntnis von Behandlungsalternativen verschaffen muss, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echt Wahlmöglichkeit für den Patient begründen.

Eine Aufklärung über Alternativen könne nur dann erforderlich werden, wenn diese zu jeweils wesentlich unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.

Soweit der Kläger geltend mache, er sei nicht über das Risiko von dauernd verbleibenden Nervschädigungen aufgeklärt worden, stehe nach den bisherigen Ausführungen nicht fest, dass es während der Operation tatsächlich zu einer Verletzung des Nervs gekommen ist.


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