Nach derzeitigen Kenntnisstand lassen Erkältungssymptome grundsätzlich nicht auf die sogenannte Corona-Infektion schließen. Treten indes grippeähnliche Symptome hinzu, sollte in diesem Fall immer der Arbeitgeber kontaktiert werden, denn er hat nicht zuletzt eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Bei dem abstrakten oder konkreten Verdacht einer Infektion kann der Arbeitnehmer dann unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Der Verdachtsgrad dürfte dabei hinsichtlich der gegenwärtigen Entwicklung niedrig sein. Einen Verdacht könnte übrigens auch der vorherige Aufenthalt in einem Risikogebiet begründen. Arbeitnehmer dürften bei einem begründeten Verdacht dann auch den direkten Kontakt mit dem betroffenen Kollegen verweigern können.


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