Was war passiert?

Die Klägerin war bei der Beklagten als Hauswirtschaftlerin angestellt. Die Klägerin machte einen Auskunftsanspruch nach DSGVO gegen die Beklagte geltend, insbesondere bezüglich ihrer Arbeitszeiten. Nach erhalt eines Auskunftsschreibens von der Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten verlangt, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts liegen sollte, mindestens jedoch 6.000 €. Das Landesarbeitsgericht hatte der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen zugesprochen, gegen dieses Urteil ging die Klägerin in Revision.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision als unbegründet ab. Die Würdigung der festzusetzenden Höhe eines Schadensersatzanspruches der Klägerin hält einer Überprüfung stand. Die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein höherer Schadensersatz kommt auch bei unvollständiger Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht in Betracht, da die persönliche Betroffenheit der Klägerin überschaubar ist. Ein Ermessensfehler liege auch nicht vor, da die vollständige Erlangung aller Daten nicht der Schwerpunkt des Verlangens war. Die Höhe des Schadensersatzanspruches für immaterielle Schäden hat keinen Bezug zur Höhe des Arbeitsentgelts.

Fazit:

Die Höhe des immateriellen Schadensersatzanspruches nach DSGVO hat keinen Bezug zur Höhe des Arbeitsentgelts. Die gerichtliche Würdigung erfolgt gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist stehts eine Einzelfallentscheidung.

 

BAG, Urteil vom 5. Mai 2022 – 2 AZR 363/21


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