Was war passiert?

Ein Angestellter der belgischen Eisenbahn, wurde gekündigt, weil er nach dem Einsetzen eines Herzschrittmachers seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte.Der Angestellte war Facharbeiter für Wartung und Instandhaltung der Schienenwege. In seiner Probezeit erkrankte er an einem Herzleiden, woraufhin ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde. Das Gerät reagierte sensibel auf die elektromagnetischen Felder der Gleisanlagen. Der Angestellte wurde daher zunächst als Lagerist eingesetzt. Eine spätere medizinische Beurteilung im Auftrag des Arbeitgebers ergab, dass der Angestellte seine ursprüngliche Beschäftigung nicht mehr ausüben können würde. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der belgische Conseil d’État, der über die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu entscheiden hatte, legte die Sache dem EuGH zur Entscheidung über die Auslegung des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) vor. Der Herzschrittmacher war als Behinderung anerkannt worden. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sieht vor, dass für Menschen mit Behinderungen besondere Vorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden müssen. Die entscheidende Frage in dem Streit um die Kündigung war, ob ein Arbeitgeber im Rahmen „angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“ verpflichtet sein kann, einen Arbeitnehmer, der wegen des Entstehens einer Behinderung für seinen Arbeitsplatz endgültig ungeeignet geworden ist, an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen.

Der EuGH bejahte dies, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsnehmer die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit für die andere Stelle aufweist und der Arbeitgeber durch diese Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet wird. Wann der Arbeitgeber durch eine Maßnahme unverhältnismäßig belastet wird unterliegt der Beurteilung der nationalen Gerichte, hier also der des belgischen Conseil d’État. Im vorliegenden Falle wies der EuGH jedoch darauf hin, dass für diese Beurteilung der Umstand maßgeblich sein könnte, dass der Kläger innerhalb desselben Unternehmens zwischenzeitlich als Lagerist eingesetzt wurde.

Fazit:

Der Arbeitgeber kann im Rahmen „angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“ iSd. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet sein, einen Arbeitnehmer mit einer während des Arbeitsverhältnisses entstandenen Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Behinderung während der Probezeit entstadnen ist.


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