Bewirbt sich ein schwerbehinderter Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle und legt seine Schwerbehinderung mit der Bewerbung offen, treffen den Arbeitgeber besondere Pflichten. Lehnt er den Bewerber ab, ist er gesetzlich verpflichtet, diesen über die Gründe seiner Entscheidung zu unterrichten – aber nur wenn er nicht soviele schwerbehinderte Menschen im Betrieb beschäftigt, wie vom Gesetz verlangt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (BAG 8 AZR 180/12). Im entschiedenen Fall blieb der Kläger den Nachweis objektiver Anhaltspunkte schuldig, dass die gesetzliche Quote schwerbehinderter Menschen im Betrieb nicht erfüllt wurde und seine Ablehnung in Zusammenhang mit der Schwerbehinderteneigenschaft stand.
Bewerbern mit Schwerbehinderung ist nur anzuraten, mögliche Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Einzelfall zu prüfen. Arbeitgeber müssen sich mit den gestiegenen Anforderungen im Zusammenhang mit Bewerberauswahlverfahren auseinandersetzen, um Schadensersatzansprüche der abgelehnten Kandidaten auszuschließen.