In einer dynamischen Bildungslandschaft sind Arbeitsmodelle und rechtliche Rahmenbedingungen an Musikschulen zunehmend Gegenstand von Statusfeststellungsverfahren, arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen und gesetzlichen Neuerungen. Im Fokus aktueller Entscheidungen steht die Frage: Liegt bei Musikschullehrkräften eine freie Mitarbeit vor oder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis? Das Arbeitsgericht Berlin hat jüngst einen bedeutenden Fall entschieden – mit klaren Auswirkungen für die Praxis und erheblicher Relevanz für Arbeitgeber und Beschäftigte in ganz Deutschland.

1. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin und ihre Hintergründe

Im Urteil vom 15.07.2025 (Az. 22 Ca 10650/24) wies das Arbeitsgericht Berlin die Klage einer langjährigen Musikschullehrerin auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zurück. Die Klägerin, seit 1999 auf Basis freier Mitarbeit tätig, argumentierte, ihr sei tatsächlich ein Arbeitnehmerstatus zugekommen. Die Richter prüften die vertraglichen Regelungen sowie die praktische Durchführung und kamen zu dem Schluss: Die Lehrkraft war bei Zeit, Ort und Inhalt des Unterrichts im Wesentlichen frei, an keine Weisungen gebunden und organisatorisch nicht wie eine festangestellte Lehrkraft in den Schulbetrieb eingebunden.

Wirtschaftliche Abhängigkeit, die durch die Vermittlung der Schüler durch die Musikschule entstand, sah das Gericht nicht als persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 611a BGB. Auch der – bislang nicht bestandskräftige – Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) änderte nichts am arbeitsrechtlichen Befund, da für den Arbeitnehmerstatus die tatsächlichen Arbeitsbedingungen maßgeblich sind. Eine weitreichende Folge: Selbst nach sozialrechtlicher Feststellung von Versicherungspflicht bleibt ein Arbeitsvertrag nicht zwingend bestehen, sondern muss ggf. separat eingeklagt werden.

2. Rechtliche und praktische Konsequenzen: Statusfeststellung, Nachzahlungen und Vertragsgestaltung

Hintergrund des Falls sind geänderte Kriterien für die Statusbeurteilung durch die DRV nach dem sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts von 2022. Danach ist für Musikschullehrkräfte besonders relevant, wie stark sie in die Organisation der Schule eingebunden sind und ob sie Eigenverantwortung bezüglich Unterrichtszeiten und -inhalten haben. Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, drohen Arbeitgeber:innen hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, schlimmstenfalls rückwirkend über mehrere Jahre. Musikschulen wird daher dringend empfohlen, bestehende Beschäftigungsverhältnisse kritisch zu prüfen und gegebenenfalls ein Statusfeststellungsverfahren anzustoßen, um Klarheit zu schaffen – und finanzielle sowie strafrechtliche Risiken zu minimieren.

Für Lehrkräfte bedeutet die aktuelle Rechtslage: Wer tatsächlich weisungsfrei agiert, genießt zwar weiterhin Selbständigkeit, muss jedoch mit Unsicherheiten bei Rente, Versicherung und Honorarregelungen leben. Wer hingegen faktisch wie eine festangestellte Lehrkraft eingebunden ist, kann aus einem positiven Rentenversicherungsbescheid eine Festanstellung zwar ableiten – muss sie aber (wenn der Arbeitgeber sich weigert) regelmäßig vor dem Arbeitsgericht einklagen. Für Musikschulen und Honorarkräfte ist eine sorgfältige Dokumentation der tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeit zentral, um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen und eigene Ansprüche abzusichern.

3. Ausblick: Entwicklung bei Umsatzsteuer und arbeitsrechtlicher Vielfalt

Als zusätzliche Herausforderung diskutiert die Branche die geplante Änderung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ab 2025. Unterricht an privaten Musikschulen könnte künftig als „Freizeitangebot“ eingestuft und steuerpflichtig werden, wenn das Finanzamt keine berufsqualifizierenden Elemente anerkennt. Dies betrifft insbesondere freiberufliche Musikpädagogen und kleinere private Musikschulen und sorgt für zusätzliche Unsicherheiten bei der Honorar- und Vertragsgestaltung.

Bleibt abschließend die Forderung vieler Interessenverbände: Gefragt ist eine arbeitsrechtliche und steuerliche Differenzierung, die die Vielfalt der Beschäftigungsmodelle im künstlerisch-pädagogischen Bereich erhält – flexible Honorartätigkeiten ebenso wie sozial geschützte Festanstellungen sollen weiterhin möglich bleiben. Nur so kann die Balance zwischen Planungssicherheit für Lehrkräfte, Wirtschaftlichkeit für Bildungsträger und Vielfalt für die musikalische Ausbildung gewahrt bleiben.


Fazit: Das aktuelle Urteil des Arbeitsgerichts Berlin unterstreicht erneut: Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses – nicht allein die Bezeichnung im Vertrag. Arbeitgeber wie Musikschulen sollten ihre Verträge und die tatsächliche Praxis regelmäßig prüfen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat oder ein Statusfeststellungsverfahren einholen, um teure Nachforderungen und haftungsrechtliche Risiken zu vermeiden. Lehrkräfte ist geraten, ihre Rechte zu kennen und die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Letztlich sorgt eine klare, rechtssichere Gestaltung für Planungssicherheit und schützt vor Streitigkeiten – zum Wohl der musikalischen Bildung und aller Beteiligten.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert